Was der Factor mit der Forderung erwirbt

Mit diesem Beitrag beginne ich eine Reihe von Artikeln, die unter der Überschrift "Umfang des Factoring (Abtretung)" stehen. Das Thema des Umfangs der Rechte, die im Rahmen einer Abtretung vom Factor (Zedent) auf den Factor (Zessionar) übergehen, ist umfangreich und kann unmöglich in einem einzigen Beitrag behandelt werden.  Im Folgenden finden Sie daher einen Überblick über die Themen der Beiträge, die im nächsten Monat im Blog erscheinen werden.

Die Rechtsfolge einer Abtretung (Übertragung) im Rahmen eines Factoringvertrages ist, dass nicht nur die Forderung selbst (z.B. der durch eine Umsatzsteuerrechnung belegte Bruttobetrag), sondern auch die mit ihr verbundenen Rechte auf den Factor (Zessionar) übergehen. Gemäß Artikel 509 § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehen alle mit der Forderung verbundenen Rechte, insbesondere ein Anspruch auf Verzugszinsen, mit der Forderung auf den Erwerber über.

Zu den Rechten, Forderungen und Ansprüchen, die im Rahmen des Factorings vom Factor (Zedent) auf den Factor (Zessionar) übergehen können, gehören unter anderem:

  • Zinsen zusammen mit einem Anspruch auf künftige Zinsen;
  • eine Entschädigung für die Beitreibungskosten in Höhe von 40 EUR (Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. März 2013 über die Zahlungsbedingungen im Geschäftsverkehr);
  • Sicherheiten für die von der Abtretung betroffenen Forderungen (Bürgschaft, Pfand, Registerpfand, Hypothek);
  • Ansprüche auf Zahlung von Vertragsstrafen oder Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung;
  • einen Anspruch auf Erlangung eines Surrogats für den Leistungsgegenstand (Artikel 477 § 2 KC);
  • einen Anspruch auf Auskunft des Schuldners über den Gegenstand der Leistung (Artikel 546 und 354 § 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
  • das Recht des Gläubigers, den Schuldner zur Erfüllung einer Verpflichtung aufzufordern (Artikel 455 des Zivilgesetzbuchs);
  • das Recht des Gläubigers, die Leistung in einem anderen Schuldverhältnis zu wählen (Artikel 365 KC);
  • Das Recht des Gläubigers, Handlungen zum Nachteil des Gläubigers anzufechten (Artikel 527 KC);
  • Vorrang der Befriedigung der Forderung im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens (Artikel 1025 der Zivilprozessordnung),
  • Schiedsklausel.

Jedes der vorgenannten Rechte, Ansprüche und Forderungen hat seine Besonderheiten und bedarf einer gesonderten Betrachtung, da nicht alle von ihnen allein durch die Abtretung auf den Factor im Rahmen des Factoringvertrages übergehen und manchmal eine zusätzliche Regelung im Vertrag erforderlich ist. Auch sind nicht alle der oben genannten Rechte im Rahmen des Factoringvertrages frei gestaltbar. Aufgrund der erheblichen Unterschiede zwischen den genannten Rechten, Ansprüchen und Forderungen werden die wichtigsten daher in Form von separaten Einträgen behandelt.

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