Ersatzwohnungen müssen für Personen zur Verfügung stehen, die die Räumlichkeiten ohne Zustimmung des Betreibers nutzen.

Ersatzwohnraum steht Personen zur Verfügung, die die Räumlichkeiten ohne Zustimmung der Gemeinde nutzen, aber einen indirekten Anspruch darauf haben

 

Am 15. November dieses Jahres. Der Oberste Gerichtshof hat in der Zivilkammer die Rechtsfrage in der Rechtssache III CZP 49/18 erörtert und die folgende Entschließung angenommen:

Eine Person, die Wohnräume auf der Grundlage eines Leihvertrags nutzt, der mit einem Mieter der Räume ohne die in Artikel 6882 des Zivilgesetzbuchs vorgeschriebene Zustimmung des Vermieters geschlossen wurde, ist ein Mieter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2001 über den Schutz der Rechte von Mietern, den Wohnungsbestand der Gemeinde und Änderungen des Zivilgesetzbuchs (konsolidierte Fassung: Gesetzblatt 2018, Artikel 1234 mit Änderungen).

Der Oberste Gerichtshof betonte, dass in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Begriff "Mieter" im Sinne des Gesetzes vom 21. Juni 2001 über den Schutz der Rechte von Mietern sehr weit gefasst ist.

Er betonte, dass das Gesetz in erster Linie einen Schutzcharakter hat und die sozialen Verpflichtungen des Staates gegenüber den Bürgern umsetzt. Ein Ausdruck davon ist die Verhinderung von Obdachlosigkeit. Ein Anspruch auf eine Sozialwohnung besteht daher grundsätzlich immer dann, wenn die Person, die die Wohnung bewohnt und von der Räumung betroffen ist, die Wohnung nicht willkürlich besetzt hat. Die Auslegungslinie besagt, dass die Person, die die Räumlichkeiten bewohnt, als Mieter gilt, wenn sie einen Rechtstitel an den Räumlichkeiten hat - unabhängig davon, ob dieser Titel direkt aus dem Eigentumsrecht abgeleitet ist oder ob es sich um ein indirektes Recht handelt, d. h. vom Mieter der Räumlichkeiten abgeleitet ist.

Gemäß Artikel 6882 des Zivilgesetzbuches darf der Mieter ohne die Zustimmung des Vermieters die Räumlichkeiten oder einen Teil davon nicht zur freien Nutzung überlassen oder untervermieten. Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass das Fehlen der angegebenen Zustimmung nicht bedeutet, dass die Klage ungültig oder unwirksam ist, da in einem solchen Fall die für den Vermieter (die Person, die den Vertrag geschlossen hat, der das mittelbare Eigentum an den Räumlichkeiten begründet) vorgesehene Sanktion die Möglichkeit ist, den Grundvertrag zu kündigen.

Der Oberste Gerichtshof wies darauf hin, dass diese Lösung mehr Flexibilität bietet und es dem Vermieter überlässt, ob er den Vertrag kündigt oder nicht; es gibt hier keinen Automatismus. Diese Lösung ist als besser und dem Zweck des Gesetzes angemessener anzusehen, da sie einerseits den Vermieter und andererseits die Personen, die die Räumlichkeiten nutzen, schützt.

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