Welche Forderungen können nicht Gegenstand des Factorings sein? (Verbot der Abtretung)

Der Factoring-Markt konzentriert sich auf die Abtretung von nicht fälligen Forderungen aus dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen, die durch Rechnungen mit Mehrwertsteuer belegt sind (oder auf eine andere unanfechtbare Weise). Immer mehr Unternehmen suchen nach neuen Marktnischen und richten ihr Produktangebot auf spezialisierte Märkte aus, wie z.B. das Agro-Factoring (angeboten z.B. von Faktorzy S.A.).

Gegenstand der Abtretung zum Zwecke des Factoring sind jedoch fast immer Forderungen aus dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen. Dieses Phänomen ist nicht zufällig und ist nicht nur auf die Sicherheit und Erschwinglichkeit des Factorings solcher Forderungen zurückzuführen, sondern auch auf das Gesetz.

In der Regel kann ein Gläubiger (z. B. ein Verkäufer) ohne Zustimmung des Schuldners (z. B. eines Käufers von Waren) einen Zahlungsanspruch in Form einer Abtretung (Zession) an einen Dritten (z. B. einen Factor) übertragen, was sich unmittelbar aus Artikel 509 § 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt. Gleichzeitig sieht diese Bestimmung vor, dass sie ist nicht zulässig, wenn die Abtretung (1) einer Vertragsbestimmung, (2) dem Gesetz oder (3) der Natur der Verpflichtung zuwiderläuft.

Vertragliche Einschränkungen.

Beschränkungen der Abtretung von Forderungen können sich aus dem Vertrag ergeben (vertragliches Abtretungsverbot). Die Folgen solcher Bestimmungen und ihre rechtliche Wirkung sind Gegenstand eines separaten Blog-Artikels.

Regulatorische Einschränkungen. Besondere Beschränkungen ergeben sich aus den Bestimmungen verschiedener Rechtsvorschriften, z. B. dem Verbot von Abtretungserklärungen:

  • alle Forderungen öffentlich-rechtlicher Natur (Steuerschulden, Beiträge, auch zu viel gezahlte Steuern);
  • Das Recht auf Vergütung der Arbeit (Artikel 84 des Arbeitsgesetzes);
  • eine Entschädigung für Personenschäden, es sei denn, sie ist bereits fällig und wurde schriftlich anerkannt oder durch ein rechtskräftiges Urteil zugesprochen (Artikel 449 des Zivilgesetzbuches);
  • Das Rückkaufsrecht (Artikel 595 des Zivilgesetzbuches) und das Vorkaufsrecht (Artikel 602 des Zivilgesetzbuches);
  • die Rechte eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts am gemeinsamen Vermögen der Gesellschafter (Artikel 863 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), was natürlich die Abtretung von Forderungen aus Rechnungen über den Verkauf von Waren und Dienstleistungen durch die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht ausschließt; es gibt keine Hindernisse dafür, dass der Gesellschafter frei über die Forderungen verfügen kann, die ihm gegenüber der Gesellschaft bei deren Ausscheiden oder Auflösung zustehen werden. Die Ansprüche eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft auf Auszahlung eines Teils des Gewinns und auf Erstattung von Aufwendungen, die dem Gesellschafter im Zusammenhang mit der Führung der Geschäfte der Gesellschaft entstanden sind, sind ebenfalls übertragbar;
  • die Gesamtheit der Rechte und Pflichten eines Gesellschafters einer Personengesellschaft (Artikel 10 des Gesetzbuches für Handelsgesellschaften);
  • den Rentenanspruch (Artikel 903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und die Ansprüche des Rentenempfängers (Artikel 912 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), obwohl die konkreten, fälligen und einklagbaren Forderungen, aus denen sich diese Ansprüche zusammensetzen, übertragen werden können;
  • Recht der Genossenschaftsmieter auf eine Wohnung (Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes über Wohnungsgenossenschaften);
  • selbständige Übertragung eines eingetragenen Pfandrechts ohne eine durch dieses Pfandrecht gesicherte Forderung (Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes über das eingetragene Pfandrecht und das Pfandregister);
  • selbständige Übertragung einer Hypothek ohne gesicherte Forderung (Artikel 79 Absatz 2 des Grundbuchgesetzes)

Beschränkungen, die sich aus der "Angemessenheit der Verpflichtung" ergeben.

Dabei handelt es sich um Forderungen rein persönlicher Natur. Sie sind (bisher) nicht Gegenstand des Interesses der Factoring-Gesellschaften, der Ordnung halber sollen sie jedoch erwähnt werden: persönliche Ansprüche aus einem Werkvertrag (z.B. Malerei durch einen Maler oder Anfertigung einer Skulptur durch einen Bildhauer), Ansprüche aus einem Dienstleistungsvertrag (z.B. Kinderbetreuung); nicht vermögensrechtliche Ansprüche zum Schutz rein persönlicher Güter und Interessen (z.B. nach Artikel 24 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); nichtvermögensrechtliche Rechte und Ansprüche (z. B. Ansprüche nach den Artikeln 59, 459, 460, 462, 527 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder Ansprüche zum Schutz des Eigentums (nur Ergänzungsansprüche nach den Artikeln 224 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs können Gegenstand der Abtretung sein); akzessorische Ansprüche (z. B. ein Anspruch gegen einen Bürgen). Sie haben jedoch keine praktische Bedeutung für das Factoring.

Zweifelhafte Forderungen im Hinblick auf die Abtretung

Es gibt auch viele Arten von Forderungen, für die es keine eindeutige Antwort auf die Frage gibt, ob sie gleichzeitig abgetreten und verwertet werden können. Ich habe eine ganze Reihe solcher Beispiele analysiert (der Einfallsreichtum der Factoring-Gesellschaften ist groß), werde hier aber nur beispielhafte Forderungen nennen und lediglich die Existenz des Problems skizzieren.

Es werden Zweifel an der Möglichkeit der Zuweisung geäußert Anträge auf Zuschüsse (Subventionen) aus den Projekten der finanziellen Vorausschau der EU. Dieses Thema wird in einem separaten Artikel behandelt. An dieser Stelle möchte ich darauf hinweisen, dass es kein gesetzliches Verbot für die Abtretung solcher Forderungen gibt und dass es in jedem Fall auf den Inhalt des Vertrags ankommt, der entweder ein Abtretungsverbot vorsieht oder nicht.

Eine Abtretung des Unterhaltsanspruchs oder der Unterhaltspflicht ist nicht zulässig. Umstritten ist jedoch die Zulässigkeit einer Abtretung bereits fälliger Ansprüche für bestimmte Unterhaltsvorschüsse. In diesem Fall scheint es kein Hindernis zu sein, sie durch Abtretung zu veräußern, vor allem, wenn ihre Zahlung auf eine monatliche Überweisung beschränkt ist. Das "Alimenten-Factoring" könnte zweifelsohne im Geschäftsverkehr seinen Platz finden.

Ähnlich verhält es sich mit der Vergütung für die Arbeit. Dieser Anspruch kann nicht Gegenstand einer Abtretung sein, d. h. er kann nicht mit Wirkung für den Arbeitgeber (Schuldner) in Bezug auf alle monatlichen Zahlungen abgeschlossen werden. Der Abtretung eines bestimmten, fälligen Anspruchs auf Zahlung eines bestimmten Arbeitsentgelts scheint jedoch nichts entgegenzustehen. Da es sich hierbei jedoch um eine einmalige Abtretung und fällige Forderungen handelt, dürfte sie beim Factoring, bei dem es sich im Wesentlichen um nicht fällige zyklische Forderungen handelt, kaum praktische Anwendung finden.

Es wurden Zweifel an der Möglichkeit eines Einsatzes geäußert Ansprüche auf einen reservierten AnteilIhre Zulässigkeit ist jedoch inzwischen anerkannt (gemäß dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 13.02.1975).

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