Am 21. September 2020, auf der Website des Government Legislation Centre ein Gesetzentwurf über die Behandlung von Beschwerden und Streitigkeiten durch Finanzmarktunternehmen und über den Fonds für finanzielle Bildung ist erschienen. Die neue Verordnung soll das bestehende Gesetz vom 5. August 2015 über die Behandlung von Beschwerden durch Finanzmarktunternehmen und den Finanz-Ombudsmann ersetzen.
# Worauf soll sich das vorgeschlagene Gesetz beziehen?
Der Kern der Änderung besteht darin, dass die bestehenden Zuständigkeiten des Finanzombudsmannes von UOKiK übernommen werden sollen. Die Verfasser des Entwurfs weisen darauf hin, dass Die Hauptursache für die Probleme der Verbraucher, die notwendige Unterstützung zu erhalten, ist die Streuung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen für den Verbraucherschutz zuständigen Behörden und Einrichtungen. Die Verbraucher wenden sich in Einzelfällen häufig an Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse handeln (UOKiK, KNF), die ihnen aufgrund rechtlicher Beschränkungen nicht die erwartete Unterstützung bieten können.
Auch das außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren wird ein Novum sein. Diese werden von einem Koordinator geleitet, der vom Präsidenten des OCCP für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt wird. Er/sie wird seine/ihre Aufgaben mit der Unterstützung seines/ihres Teams wahrnehmen.
# neues Gesetz, bestehende Vorschriften
Das Gesetz deckt Factoring-Unternehmen nur am Rande ab, ebenso wie das bestehende Gesetz und das Beschwerdeverfahren. Für Details verweise ich auf hier. Für die Finanzmarktakteure dürfte es dagegen keine größeren Probleme geben, sich an die neuen Regelungen anzupassen. Der Gesetzesentwurf dupliziert nämlich weitgehend die bestehende Regelung. Die Fristen für die Bearbeitung von Beschwerden ändern sich nicht (standardmäßig 30 Tage, in besonders komplexen Fällen 60 Tage). Auch der Höchstbetrag der Geldbußen, die gegen Finanzmarktakteure verhängt werden können (bis zu 100.000 PLN), bleibt unverändert.
# - worauf ist zu achten?
Das geplante Gesetz betrifft die Finanzmarktakteure und damit auch die Factoring-Gesellschaften. Es ist nicht sicher, dass es in Kraft treten wird, da der Entwurf zu Diskussionen darüber geführt hat, welche Behörde die im Gesetz vorgesehenen Befugnisse haben soll.
Wenn die Vorlage die Form eines Gesetzes annimmt, wird der Hauptteil des Gesetzes ab dem 1. Januar 2021 gelten. Die Organisations- und Anpassungsbestimmungen, welche die Rechte und Pflichten der Finanzmarktteilnehmer nicht berühren, werden hingegen schon früher in Kraft treten. Diese Umstände können sich natürlich im Laufe des laufenden Gesetzgebungsverfahrens noch ändern.