Allgemeine Auslegung der MF zur Steuergutschrift für Factoring Nr. DD5.8201.11.2020

Am 15.02.2021. Minister für Finanzen, Fonds und Regionalpolitik ("MF") ausgestellt allgemeine Auslegung (Referenz: DD5.8201.11.2020) "zu den Grundsätzen der Ermittlung der Höhe der steuerlich abzugsfähigen Kosten bei der Veräußerung eigener Forderungen im Rahmen einer Factoring-Vereinbarung" (sowohl für CIT- als auch für PIT-Zwecke). Dies liegt daran, dass die KAS-Behörden seit mehreren Jahren einzelne Interpretationen herausgeben, die inhaltlich oft voneinander abweichen.

# Problemhintergrund

Manchmal treten Zweifel auf, wie die PIT/CIT auf Seiten des Factors abgerechnet werden soll. Wenn er eine Rechnung an seine Gegenpartei als fälligen Umsatz ausgewiesen hat und dann die Forderung aus dieser Rechnung an den Factor abtritt (verkauft), muss er dann Umsatz und abzugsfähige Kosten "doppelt" ausweisen ("KAUFEN") in der CIT/PIT? Wie ist in diesem Fall die BUI selbst zu verstehen, und insbesondere - sollte sie netto oder brutto (d. h. der volle Betrag einschließlich Mehrwertsteuer) ausgewiesen werden?

# Gesonderte wirtschaftliche Ereignisse

Das MF stellte fest, dass die entgeltliche Veräußerung einer Forderung aus einem zuvor von einem Steuerpflichtigen an einen Dritten (Schuldner/Empfänger) getätigten Waren- oder Dienstleistungsverkauf durch einen Steuerpflichtigen (Factoring-Gesellschaft) einen von dem genannten Waren- oder Dienstleistungsverkauf getrennten wirtschaftlichen Vorgang darstellt, der auf Seiten des Forderungsverkäufers (Factoring-Gesellschaft) einkommensteuerliche Konsequenzen in Form der Entstehung von Einkünften und einer CIT auslöst.

# KAUFEN als Bruttonominalwert der Forderungen

Bisher haben die Behörden erklärt, dass der Nettowert der Forderungen (ohne den Mehrwertsteuerbetrag) als BUI bei der Veräußerung (Abtretung) der eigenen Forderungen angesehen werden kann, oder dass, wenn es keinen Verlust auf Seiten des Factors gab (weil der Factor 100% der Forderungen brutto gekauft hat), er die Ausgaben überhaupt nicht als BUI zählen kann. Schließlich verkauft der Factor die Forderung zu einem Preis, der unter ihrem Nominalwert liegt (aufgrund der anfallenden Vergütung), was steuerlich als wirtschaftlicher Verlust gewertet werden kann.

Die MF stellte klar, dass BUI ist der Nennwert der veräußerten Forderung auf Bruttobasis (d.h. mit dem im Wert der Forderung enthaltenen Mehrwertsteuerbetrag). Ein Factoring-Unternehmen, das eine Forderung für 100 % ihres Nennwerts verkauft, kann als BUI anerkennen den gesamten erhaltenen Betrag, einschließlich Mehrwertsteuer. Allerdings, KAUFEN wird nicht den Verlust, der durch eine solche Transaktion entstehen kannd. h. die Differenz zwischen dem "Bruttowert" der Forderung und dem Erlös aus der Veräußerung (Abtretung) dieser Forderung.

# Zusätzliche Bemerkungen MF

Darüber hinaus wies die MF darauf hin, dass das Factoring-Unternehmen in der Lage sein wird, die an den Factor geleisteten Zahlungen in die BUI aufzunehmen Vergütungfür die von diesem Unternehmen für den Factor erbrachten Dienstleistungen, auch in Form eines Abzugs von dem an den Factor gezahlten Betrag.

# Dolmetschleistungen

Dank der Interpretation wurden einige Unstimmigkeiten in der bisherigen Auslegung beseitigt, was zu einer Vereinheitlichung der Positionen geführt hat. Dies wiederum sollte die Finanz-/Buchhaltungsabteilungen von Unternehmen dazu ermutigen, Factoring zu nutzen, insbesondere wenn es zuvor steuerliche/buchhalterische Bedenken in diesem Bereich gab.

Teilen auf...

Lesenswert

Bartosz Nadra

Rechtsanwalt | Geschäftsführender Gesellschafter

1TP5Zeitfactoring

Der erste polnische Blog über die rechtlichen Aspekte des Factoring

Łukasz Jaskowiak

Rechtsanwalt | Geschäftsführender Gesellschafter

1TP5ZeitDie Immobilien von heute

Ein Blog, der dem Immobilienrecht im weitesten Sinne gewidmet ist

Piotr Szwechłowicz

Rechtsberater | Geschäftsführender Gesellschafter

1TP5ZeitTransport

Willkommen auf dem Blog, der dem öffentlichen Verkehr und der TSL-Branche gewidmet ist.