Mehrwertsteuer-Weißliste und Factoring

Im April schrieben wir über die Änderung die Einführung einer Liste von Steuerpflichtigen (Unternehmern) mit Bankkontonummern und die Folgen der Zahlung von Rechnungen auf ein Konto, das nicht in der Liste enthalten ist (die sogenannte Weiße Liste der Mehrwertsteuer). Heute können wir mehr über diese Änderung schreiben, zumal die Vorschriften bereits am 1. September 2019 in Kraft treten.

# WEISSE LISTE (LISTE)

An diesem Tag wird die so genannte Weiße Liste der Steuerpflichtigen, eine Liste mit Informationen über Steuerpflichtige, die auf der Website des Finanzministeriums und im CEIDG geführt wird, in Betrieb genommen. Sie wird die bisher funktionierenden Listen von Steuerpflichtigen ersetzen: registrierte, nicht registrierte Steuerpflichtige sowie Steuerpflichtige, die aus dem Mehrwertsteuerregister gestrichen und wiedereingetragen wurden.

In der Bestandsaufnahme wird das Unternehmen prüfen:

  • ob der Auftragnehmer ein aktiver Mehrwertsteuerzahler ist;
  • ob dem Geschäftspartner die Registrierung verweigert wurde, ob er aus dem Register gestrichen wurde oder ob er wieder als Mehrwertsteuerzahler eingetragen wurde;
  • die Kontonummer des Geschäftspartners, auf die die Zahlung der Mehrwertsteuerrechnung erfolgen sollte, um von der Haftung für die vom Geschäftspartner nicht gezahlte Mehrwertsteuer befreit zu werden.

Die Informationen in der Liste können nach TIN / REGON / Bankkontonummer oder Firmenname durchsucht werden.

# FREQUENZ

Die Daten der Steuerpflichtigen werden einmal pro Tag aktualisiert, d.h. bis das Unternehmen (einschliesslich E-Banking) die automatische Überprüfung des Kontos im Verzeichnis einführt, sollte diese Überprüfung vor jeder Überweisung oder periodisch/stichprobenartig erfolgen (natürlich abhängig von der Grösse des Unternehmens, seinen Kapazitäten und Buchhaltungssystemen).

#-SANKTIONEN

Die Sanktionen werden am 1. Januar 2020 in Kraft treten, sollten aber schon jetzt berücksichtigt werden. Wenn ein Unternehmer ab diesem Datum einen Rechnungsbetrag von mehr als 15.000 PLN auf ein anderes als das angegebene Bankkonto zahlt, dann:

  • können den Teil der Zahlung, der den Betrag von 15.000 PLN übersteigt, nicht als abzugsfähige Ausgabe anerkennen (unabhängig von der Anzahl der Überweisungen);
  • läuft Gefahr, gesamtschuldnerisch mit seiner Gegenpartei für Steuerrückstände zu haften, wenn er die für den Umsatz geschuldete Mehrwertsteuer nicht entrichtet.

# SPLIT PAYMENT TRANSFER

Die Bezahlung einer Mehrwertsteuerrechnung per Split Payment-Überweisung ist von der Haftung befreit, was leider in Kombination mit einer weiteren Änderung des Mehrwertsteuergesetzes (Ausweitung der obligatorischen Split Payment auf neue Waren und Dienstleistungen ab dem 1.11.2019) zu einem Anstieg der Anzahl der Überweisungen im Split Payment-Verfahren führen kann.

# ÜBERWEISUNG AUF FALSCHES KONTO

Im Falle einer irrtümlichen Überweisung auf ein nicht in der Liste aufgeführtes Konto kann die Sanktion innerhalb von drei Tagen nach der Überweisung aufgehoben werden, indem der Leiter des für den Verkäufer zuständigen Finanzamts informiert wird.

# ABTRETUNG VON FORDERUNGEN / FACTORING

Wir haben die Probleme, die mit den Auswirkungen der Novelle auf die Factoring-Branche verbunden sind, ausführlich beschrieben IN DIESEM ARTIKEL. Die meisten der dort für die Factoring-Branche signalisierten Probleme sind noch immer nicht eindeutig geklärt. Die Konsultationen der Branche mit Vertretern des Finanzministeriums sind noch nicht abgeschlossen. Wir hoffen, dass wir auf dem 10. Internationalen Factoring-Kongress (19.09.2019) im Rahmen der Podiumsdiskussion "Gesetzgebungsoffensive in Polen und Europa - eine Chance oder eine Bedrohung?" einige Antworten auf die Zweifel bekommen werden, die unter anderem in Bezug auf Abtretungen / technische / virtuelle / Treuhandkonten noch bestehen - denn in deren Bereich entstehen die größten Probleme im Zusammenhang mit der fehlenden Veröffentlichung im Verzeichnis und der damit verbundenen möglichen Verlagerung des Schuldners auf Split Payment oder im schlimmsten Fall auf das Konto des Rechnungsausstellers (Zedent / Factor).

Ich möchte auch darauf hinweisen, dass die Liste mit ihrer derzeitigen Funktionalität die Möglichkeit bietet, die Daten auf der Weißen Liste auch "nach Kontonummer" zu überprüfen. Diese Situation birgt das Risiko der Offenlegung stilles Factoring Wenn ein Abtretungskonto ohne Treuhandkonto des Factors verwendet wird. Denn wenn der Empfänger einer stillen Abtretung die Rechnung nimmt und die in der Anlage angegebene Kontonummer prüft und es sich bei dieser Kontonummer um das Abtretungskonto des Factors handelt (und nicht um ein Treuhandkonto oder ein für den Factor geführtes Sperrkonto), dann weiß er, dass er eine Zahlung auf der Grundlage einer stillen Abtretung leistet.

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