Factoring und Zinsen

Die Rechtsfolge des Factorings ist, dass nicht nur die Forderung selbst, sondern auch der Anspruch auf Verzugszinsen gegen den Schuldner (Factoring-Partner) kraft Gesetzes auf den Factor (Zessionar) übergeht. Dieser Umstand ist unstreitig, da er sich unmittelbar aus Artikel 509 § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, d.h. aus der Vorschrift über die Forderungsabtretung, ergibt.

Der Factor erwirbt Rechte an Zinsen in demselben Umfang, in dem sie dem Factor (Zedenten) vom Schuldner geschuldet wurde. Wenn also beispielsweise das Unternehmen X, das Fahrräder verkauft, in seinen Beziehungen zu seinen Geschäftspartnern die gesetzlichen Verzugszinsen anwendet, ist dies der Zinssatz, den der Factor vom Schuldner (dem Unternehmen, das die Fahrräder vom Factor kauft) verlangen kann. Wenn die Parteien die im Gesetz vom 8. März 2013 über die Zahlungsbedingungen im Geschäftsverkehr genannten Zinsen anwenden, dann gelten im Verhältnis zwischen Factor und Schuldner diese (für den Factor günstigeren und für den Schuldner ungünstigeren) Zinssätze. Es kann jedoch nicht der umgekehrte Fall eintreten, dass im Verhältnis Factor/Auftragnehmer gesetzliche Verzugszinsen anfallen, während infolge des Factorings (Abtretung) im Verhältnis Factor/Auftragnehmer Verzugszinsen im Handelsverkehr in Bezug auf dieselbe Forderung anfallen werden. Der Factor tritt an die Stelle des Factors, indem er Gläubiger mit den gleichen Rechten wird. Dies folgt auch aus dem Grundsatz, dass sich die Rechtsstellung des Schuldners durch die Abtretung nicht verschlechtern darf.

Die Parteien einer Factoring-Vereinbarung haben die Möglichkeit Ausschluss von Zinsen aus dem Anwendungsbereich der Abtretung, relative Änderung in anderen Punkten (z. B. durch Begrenzung der Höhe der Zinsen). Dies liegt jedoch nicht im Interesse des Factors, so dass solche Bestimmungen und Ausschlüsse in der Factor-Faktor-Beziehung nur selten verwendet werden. Einige Beschränkungen für die Abtretung von Zinsen können sein Bestimmungen der Abtretungsanzeige die von etablierten Unternehmen (insbesondere großen Einzelhandelsketten) verwendet werden - ich habe darüber im Rahmen eines Artikels über die Abtretungsanzeige geschrieben (SEHEN ALSO). Ein entsprechender Vorbehalt in der Abtretungsanzeige kann dazu führen, dass die Zinsen ganz oder teilweise von der Abtretung ausgenommen werden. Dies ist nachteilig für die Factoring-Gesellschaften, die dann ihre Zinsansprüche gegen den Factor nach den Regeln des Factoring-Vertrags durchsetzen müssen. Damit verlieren sie einen Mitschuldner.

Ein anderes Thema ist jedoch Interesse zwischen dem Faktor und dem Faktorianer. Sie können, müssen aber nicht mit dem Interesse an der Beziehung zwischen Factor und Contractor (Schuldner) übereinstimmen. In dieser Hinsicht ist die Obergrenze die Bestimmung von Artikel 359 § 21 Bürgerliches Gesetzbuch, das Höchstzinsen in Höhe des doppelten gesetzlichen Zinssatzes vorsieht (d.h. 10% ab dem 1.01.2016 gemäß der Bekanntmachung des Justizministers vom 7.01.2016 über die Höhe der gesetzlichen Zinsen).

Dieser Beitrag ist ein Auszug aus einer Reihe von Artikeln, die unter dem Titel "Umfang des Factoring (Zuordnung)" zusammengefasst sind.

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