Wichtige rechtliche Änderungen 2019 für die Factoring-Branche

Im Folgenden finden Sie wie jedes Jahr eine subjektive Zusammenfassung der wichtigsten rechtlichen Änderungen für die Factoringbranche im Jahr 2021 - sowohl der bereits erlassenen, in Kraft befindlichen als auch der geplanten. Über einige von ihnen haben wir im Blog bereits ausführlicher geschrieben, über andere werden wir noch schreiben, insbesondere wenn die endgültigen Entwürfe und Inhalte der verabschiedeten Gesetze bekannt sind.

  1. b2sb - Einzelunternehmer teilweise als Verbraucher

Dies ist zweifellos die wichtigste Änderung für die Branche im Jahr 2021. Am 1.1.2021 tritt eine grundlegende Änderung in Kraft, durch die neben Unternehmern (b2b) und Verbrauchern (b2c) eine neue Gruppe von Kunden geschaffen wird, nämlich Unternehmer - natürliche Personen, die teilweise als Verbraucher behandelt werden (b2sb). Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, unter anderem die bestehenden Vertragsvorlagen (Vereinbarungen, Regelungen, allgemeine Geschäftsbedingungen, Preislisten) umzugestalten und sie von verbotenen (missbräuchlichen) Klauseln zu befreien. Wir haben über den Wandel geschrieben hier im allgemeinen Blog. Es ist noch zu früh, um über die praktischen Auswirkungen der Änderung zu schreiben. Sicherlich kann man schon jetzt sagen, dass der Kunde in der Person des Einzelunternehmers und des Gesellschafters einer Personengesellschaft ein risikoreicherer Kunde geworden ist.

  1. Neue Regeln für Beschwerden

Der Gesetzesentwurf über die Behandlung von Beschwerden und Streitigkeiten von Kunden von Finanzmarktunternehmen und über den Finanzbildungsfonds sieht die Übertragung der derzeitigen Befugnisse des Finanzombudsmannes auf den Präsidenten des OCCP vor. Wir haben über den Entwurf geschrieben hier. Der Rechnungsprüfungsausschuss verwies den Gesetzentwurf zur weiteren Bearbeitung an den ständigen Unterausschuss für Finanzinstitute. Der Stand der Arbeiten kann hier verfolgt werden. Die Verordnung, die, wie Sie sehen können, Anfang 2021 in Kraft treten sollte, wurde verschoben; es wird jedoch erwartet, dass später im Jahr 2021 über sie abgestimmt wird.

  1. "Verbraucherwechsel"

Die Schuldscheinbürgschaft als Sicherheit für einen Factoringvertrag könnte an Bedeutung verlieren. Grund dafür ist die anstehende Novellierung des sogenannten Verbraucherwechsels. Am 23.09.2020 wurde auf der Website des RCL ein Gesetzesentwurf zur Änderung des ZPO und einiger anderer Gesetze - darunter auch des Wechselgesetzes - veröffentlicht. Der Verordnungsvorschlag sieht u.a. vor, die Vereinbarkeit einer Vereinbarung, die eine Wechselverbindlichkeit begründet, mit dem Gesetz unter dem Gesichtspunkt missbräuchlicher Klauseln zu prüfen, der Klageschrift eine Vereinbarung oder eine Erklärung darüber beizufügen, ob die in der Klageschrift geltend gemachte Forderung im Zusammenhang mit einer mit einem Verbraucher geschlossenen Vereinbarung entstanden ist (für die Abgabe einer falschen Erklärung wird eine Geldstrafe von bis zu 3.000 PLN verhängt), ein Verbot der Indossierung von Verbraucherwechseln, eine Obergrenze für die Gerichtsgebühr für die Erhebung einer Klage gegen einen Zahlungsbefehl in Fällen, in denen der Beklagte ein Verbraucher ist (max. 750 PLN), Verlängerung der Frist für die Erhebung von Einsprüchen. Der oben beschriebene Änderungsentwurf kann auch die Verwendung von Wechselbürgschaften durch natürliche Personen (Verbraucher) einschränken. Daher wird die Novelle in erster Linie Unternehmen betreffen, die diese Art von Methoden zur Sicherung ihrer Forderungen nutzen, z.B. die Factoring-Branche, in der der Bürge eines Schuldscheins eine Person ist, die als Verbraucher bürgt (z.B. der Ehepartner eines Factoring-Unternehmens). Wir werden ausführlicher über den Entwurf schreiben, sobald er seine endgültige Form angenommen hat und darüber abgestimmt wurde. Der Stand der Arbeiten kann hier verfolgt werden hier.

  1. Gesetz über den Zahlungsstau

Am 1.01.2021 trat die Verordnung in Kraft, nach der die größten Unternehmen über ihre Zahlungspraktiken berichten müssen. Gemäß der Verordnung musste der erste Bericht - für 2020. - Die Unternehmer mussten ihn bis zum 1.02.2021 einreichen, was mittels eines elektronischen Formulars auf biznes.gov.pl möglich war. Mit dem Jahreswechsel 2020/2021 ist auch die Tätigkeit der Behörden im Bereich der Kontrollverfahren im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Gesetz.

  1. Gesetz über das nationale Schuldnerverzeichnis (KRZ)

Wir haben ausführlich über die Änderung geschrieben hier. Die im NCR enthaltenen Daten werden öffentlich zugänglich und offen sein. Sie werden sowohl für Privatpersonen als auch für Finanzinstitute, einschließlich Factoring-Unternehmen, zugänglich sein. Auf diese Weise wird es möglich sein, Faktoren, ihre Organmitglieder, Partner oder Bürgen zu überprüfen. Es wird möglich sein festzustellen, ob diese Personen Gegenstand eines Umstrukturierungs- oder Konkursverfahrens sind oder waren, ob ein Verbot der Geschäftstätigkeit ausgesprochen wurde, ob Vollstreckungsverfahren wegen Unwirksamkeit der Vollstreckung eingestellt wurden oder ob der Schuldner mehr als drei Monate mit Unterhaltszahlungen im Rückstand ist. Die Datenbank selbst wird voraussichtlich nicht vor dem 1.07.2021 r. Am 9.02.2021 wurde auf der RCL-Website ein Verordnungsentwurf des Justizministers über die Art und Weise der Veröffentlichung von Daten im nationalen Schuldnerregister, die Art und Weise der Verarbeitung und Offenlegung von im Register enthaltenen Daten sowie die Art und Weise der Verarbeitung und Übermittlung von im Register gesammelten Daten für wissenschaftliche Forschung und statistische Zwecke veröffentlicht. Der Grundsatz lautet, dass die Daten des Registers über das IKT-System veröffentlicht werden.

  1. Ende der Konsultation zu SLIM VAT 2 und e-Invoicing

Am 18.02.2021. Das Finanzministerium hat den neuen Gesetzentwurf SLIM VAT 2 vorgestellt. Bis Ende letzten Monats nahm das MF Kommentare und Rückmeldungen zu den Änderungen entgegen. Das Paket zielt darauf ab, das Rechnungsstellungsverfahren zu vereinfachen, den Papierkram zu reduzieren und die Liquidität der Unternehmen, die das MPP nutzen, zu verbessern. Die meisten der geplanten Lösungen sollen am 1. Oktober 2021 in Kraft treten. Das Finanzministerium hat außerdem vor kurzem eine Konsultation zu Rechtsvorschriften abgeschlossen, mit denen die freiwillige elektronische Rechnungsstellung eingeführt werden soll. Steuerzahler, die auf diese Weise abrechnen, werden ihre Mehrwertsteuererstattung schneller erhalten. Die Frist für sie wird auf 40 (von 60) Tage verkürzt. Das Ministerium hofft, dass diese Änderungen ebenfalls ab dem 1. Oktober 2021 in Kraft treten werden. Die elektronische Rechnungsstellung hingegen soll ab 2023 zur Pflicht werden.

  1. Prosta Joint Stock Company

Am 1.07.2021 soll schließlich die Novelle des Handelsgesetzbuches in Kraft treten, die Folgendes einführt eine neue Gesellschaftsform, die einfache Aktiengesellschaft (PSA)eine interessante Form der Tätigkeit für sogenannte Start-ups, die u.a. ein Mindeststammkapital von 1,00 PLN und eine sehr hohe Flexibilität in Bezug auf den Aktienhandel, die Einlage, die Gründung von Gesellschaftsorganen und die Bevorzugung von Aktien bietet. Es ist daher zu erwarten, dass diese Art von Unternehmen früher oder später als Factoring-Antragsteller oder -Empfänger auftreten wird. Diese Art von Unternehmen kann sich im IT-Sektor besonders intensiv entwickeln. Anfänglich mag diese Art von Unternehmen nur begrenztes Vertrauen genießen.

  1. AML-Änderung

Am 30.03.2021 wurde dem Präsidenten der Republik Polen folgendes zur Unterschrift vorgelegt Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verhinderung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus und einiger anderer Gesetze. Mit dem Gesetz wird der Katalog der verpflichteten Einrichtungen erweitert. Dabei wird unter anderem die Definition des wirtschaftlich Berechtigten präzisiert. Sobald die geplanten Änderungen in Kraft treten, müssen die verpflichteten Institute sicherstellen, dass sie alle wirtschaftlich Berechtigten ihrer Kunden anerkannt haben. Der Entwurf erweitert den Katalog der Unternehmen, die verpflichtet sind, ihre wirtschaftlich Berechtigten gegenüber dem CRBR offenzulegen. Neben bestimmten, bisher im Gesetz aufgeführten handelsrechtlichen Gesellschaften gilt diese Verpflichtung auch für: Treuhandgesellschaften (beschränkt auf solche, deren Treuhänder in Polen ansässig sind oder in Polen im Namen oder zu Gunsten der Treuhandgesellschaft Geschäftsbeziehungen unterhalten oder Immobilien erwerben), Personengesellschaften, Europäische Gesellschaften und Genossenschaften, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen, Vereinigungen, die der Eintragung in das Nationale Gerichtsregister unterliegen, und Stiftungen.

  1. Entmaterialisierung von SA- und SKA-Aktien

SA- und SKA-Aktien werden ab dem 1.3.2021 entmaterialisiert - sie sind nicht mehr in dokumentarischer Form vorhanden, was dazu führt, dass Aktien in Papierform vollständig aus dem wirtschaftlichen Handel verschwinden und durch digitale Aktien ersetzt werden. Diese Änderung wird in Verbindung mit dem CRBR die Transparenz von SA und SKA erhöhen - diese Unternehmen werden im Hinblick auf die wirtschaftlichen Eigentümer und die wirtschaftlichen Aktionäre leichter zu überprüfen sein. Auf diese Weise wird es leichter sein, die Verbindungen zwischen dem Faktor und dem Empfänger zu überprüfen.

  1. Änderung der Art und Weise, wie Einträge in das KRS vorgenommen werden

Der Termin für die vollständige Elektronisierung des KRS-Antragssystems wurde bereits mehrfach verschoben. Vorerst, ab dem 1.07.2021, sind die Anträge an das KRS und die ihnen beigefügten Dokumente ausschließlich in elektronischer Form einzureichen. Für die Einreichung ist die Verwendung einer qualifizierten Signatur oder eines ePUAP-Vertrauensprofils oder die Nutzung eines professionellen Bevollmächtigten erforderlich. Ab diesem Zeitpunkt wird es nicht mehr möglich sein, Eintragungsanträge in herkömmlicher Papierform einzureichen. Die Korrespondenz zwischen dem Antragsteller und dem Registergericht wird ebenfalls elektronisch abgewickelt.

Was ist mit den KRS-Akten, die für die Finanzinstitute eine wahre Fundgrube an Wissen darstellen?

Ab dem Inkrafttreten der Rechtsvorschriften wird die Akte ausschließlich im IKT-System geführt. Bestehende Dokumente in Papierform werden jedoch weiterhin im Lesesaal des Registergerichts zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen. In Papierform geführte Registerakten werden nicht in Akten umgewandelt, die im IKT-System geführt werden. Ein Dokument in Papierform, das ein im Unternehmerregister eingetragenes Unternehmen betrifft und die Grundlage für ein Tätigwerden des Gerichts von Amts wegen bildet, wird in elektronische Form gebracht. Zusammenfassend - Um uns mit den Akten vertraut zu machen und die rechtliche und finanzielle Situation des Unternehmens zu analysieren, werden wir uns noch mindestens ein Dutzend Monate lang in einem Hybridmodell bewegen.

  1. Änderungen des Bankengesetzes (CRD V)

Am 29. März 2021. Dem Präsidenten der Republik Polen wurde ein Gesetzentwurf zur Änderung des Bankengesetzes und einiger anderer Gesetze zur Unterzeichnung vorgelegt. Der Gesetzentwurf sieht Änderungen an fünf für den Bankensektor relevanten Gesetzen vor:

  • Gesetz vom 14.03.2003 über die Bank Gospodarstwa Krajowego,
  • Gesetz vom 21.07.2006 über die Finanzmarktaufsicht,
  • Gesetz vom 29.07.2005 über den Handel mit Finanzinstrumenten,
  • Gesetz vom 29.08.1997. - Bankrecht und
  • Gesetz vom 5.08.2015 zur makroprudenziellen Aufsicht und zum Krisenmanagement im Finanzsystem

Die Termine für das Inkrafttreten der geplanten Änderungen sind in Artikel 26 des Gesetzentwurfs festgelegt. In der Regel soll dies 14 Tage nach dem Datum der Verkündung des Gesetzes geschehen, obwohl einige Änderungen des Bankengesetzes und des Gesetzes über den Handel mit Finanzinstrumenten für Ende Juni 2021 vorgesehen sind. Weitere Änderungen an diesen Gesetzen und dem Gesetz über die makroprudenzielle Aufsicht und das Krisenmanagement im Finanzsystem werden voraussichtlich erst am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

  1. Fragen und Antworten zur UKNF-Mitteilung vom 23.01.2020 über Cloud Computing

Ende März dieses Jahres hat das UKNF, hat eine Frage und Antwort veröffentlichtdie sich mit ausgewählten Aspekten der Anwendung von KMitteilung der Finanzaufsichtsbehörde vom 23. Januar 2020 über die Verarbeitung von Informationen durch beaufsichtigte Unternehmen in öffentlichen oder hybriden Cloud Computing-Systemen. Das Kommuniqué selbst ist keine Rechtsvorschrift, aber darin erläutert der FSC sein Verständnis der in der Rechtsvorschrift festgelegten Anforderungen zur Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung durch beaufsichtigte Unternehmen, die einen Cloud-Dienst nutzen. Das erste Q&A zum Kommuniqué wurde im Dezember 2020 erstellt. Eine weitere wurde kürzlich herausgegeben, und darin finden wir Antworten auf 45 Fragen, unter anderem zur Anwendung der Mitteilung auf Versicherungsvertreter und Zweigstellen von Versicherungsunternehmen, zum Umfang der Haftung von sogenannten Versicherern und zur Frage, wie Daten sicher aus der Cloud gelöscht werden können.

  1. Digitalisierung der Justiz während der COVID-Periode

Die erste Rechtsvorschrift, die in der Ära der Pandemien verabschiedet wurde, um den elektronischen Umlauf von Dokumenten in Verwaltung und Wirtschaft zu gewährleisten, ist das Gesetz vom 18. November 2020 über die elektronische Zustellung. Es soll sicherstellen, dass der Schriftverkehr von öffentlichen Einrichtungen in der Regel nur noch in elektronischer Form versandt und empfangen wird. Die Einführung der elektronischen Zustellung wird für die meisten Verwaltungsverfahren, gerichtliche Verwaltungsverfahren und zivilrechtliche Verfahren möglich sein. Das Gesetz ist jedoch allgemeiner Natur, es sieht eine Reihe von Phasen für die Einführung von Änderungen in bestimmten Bereichen vor, und der gesamte Prozess des Inkrafttretens wird voraussichtlich nicht vor dem 1. Januar 2029 abgeschlossen sein.

Gleichzeitig arbeitet der Sejm an wichtigen Änderungen der Zivilprozessordnung und des Schutzschildes vom 2. März 2020 im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Justiz. Ursprünglich sah der Entwurf des Justizministeriums vor, dass Schriftsätze an die geschäftliche E-Mail-Adresse eines professionellen Anwalts zu senden sind und als am nächsten Werktag zugestellt gelten, nachdem sie "vom Gericht in das elektronische Kommunikationsmedium eingegeben" wurden. Dieser Entwurf stieß auf großen Widerstand, woraufhin der Sejm eine Änderung annahm, wonach elektronische Klagen über das Informationsportal der Gerichte zugestellt werden sollen. Die Wirkung einer solchen Zustellung tritt nach 14 Tagen ein.

Die Änderung wurde auch vom Justizministerium selbst unterstützt. Das MS fordert nun sogar, dass das Common Courts Information Portal durch das Common Courts Portal ersetzt wird. Das neue System würde letztlich dazu dienen, die Gerichtsakten vollständig zu digitalisieren. Vorerst sieht der Gesetzentwurf jedoch nur die Einführung der elektronischen Zustellung von Schriftsätzen vor.

Der Entwurf sieht auch die Einführung von eVersteigerungen von Immobilien durch Gerichtsvollzieher. Die Ausschreibung in dieser Form erfolgt nur auf Antrag des Gläubigers, woraufhin der Gerichtsvollzieher die Versteigerungsbekanntmachung auf der Website des Nationalen Rates der Gerichtsvollzieher zugänglich macht.

  1. Haftung der kollektiven Einrichtungen

Im Jahr 2019 gab es einen Entwurf des Justizministeriums für eine neue Verordnung über die Haftung kollektiver Einrichtungen, die den Schutz von Hinweisgebern und Mindestanforderungen für Compliance-Stellen vorsieht. Der Gesetzentwurf erwies sich jedoch als sehr umstritten und blieb im Sejm stecken. Das Justizministerium arbeitet derzeit an einem weiteren Änderungsentwurf. Sein Text ist noch nicht veröffentlicht worden, aber es wird erwartet, dass er auf dem Haftungsmodell aufbaut, das in dem dem Sejm im Januar 2019 übermittelten Entwurf angenommen wurde. Es ist wahrscheinlich, dass der persönliche Geltungsbereich des neuen Gesetzes auf große Unternehmen beschränkt wird und die Sanktionen verschärft werden. Es ist auch zu erwarten, dass das vorgeschlagene Gesetz die im Dezember 2019 in Kraft getretene EU-Richtlinie über den Schutz von Hinweisgebern umsetzen wird.

  1. Anti-Korruptions-Kodex

Das Gesetz über die Offenheit des öffentlichen Lebens bleibt ab 2018 "eingefroren". Der Gesetzentwurf sah vor, öffentliche Finanzeinrichtungen und Einrichtungen, bei denen es sich zumindest um mittelgroße Unternehmen handelt (einschließlich Factoring-Gesellschaften), zu verpflichten, organisatorische, personelle und technische Maßnahmen zu ergreifen, um der Schaffung eines der Begehung von Korruptionsdelikten förderlichen Umfelds entgegenzuwirken, einschließlich der Anwendung interner Anti-Korruptionsverfahren. Der Entwurf dieses Gesetzes sah auch vor, Fragen des Whistleblowings zu regeln. Wie jedoch zu sehen ist, hat der polnische Gesetzgeber die Vision von der Schaffung und Umsetzung umfassender Compliance-Systeme in Polen noch nicht vollständig umgesetzt.

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