Auf der RCL-Website wurde ein Entwurf vom 9. März 2022 (zur Änderung des Gesetzes zur Verhinderung übermäßiger Verzögerungen bei Handelsgeschäften und des Gesetzes über die öffentlichen Finanzen) veröffentlicht, in dem vorgeschlagen wird, Artikel 9a mit folgendem Wortlaut hinzuzufügen:
"Artikel 9a. Bei Handelsgeschäften - mit Ausnahme von Geschäften, bei denen der Schuldner eine öffentliche Einrichtung ist, die ein Gesundheitsdienstleister ist - ist der ein vertraglicher Vorbehalt, der es dem Gläubiger verbietet, über eine Forderung zu verfügen, wie in Artikel 509 § 1 des Gesetzes vom 23. April 1964 vorgesehen. - Zivilgesetzbuch, ist ungültig.";
Das Gesetz sieht auch Übergangsbestimmungen für Handelsgeschäfte vor, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen wurden (Anwendung der bestehenden Bestimmungen mit bestimmten Ausnahmen für öffentliche Aufträge).
Das laufende Projekt ist ein Meilenstein für die Branche, und wir werden es zweifelsohne verfolgen und unterstützen. Sie können die Änderungen selbst verfolgen hier.