SN: Ungerechtfertigte Bereicherung des Generalunternehmers

Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass die Kosten eines Subunternehmers im Baugewerbe eine ungerechtfertigte Bereicherung des Investors und des Generalunternehmers darstellen, indem er die Vergütung nicht zahlt.

Und er betonte, dass der rechtliche Schutz von Unterauftragnehmern Sorgfaltspflichten in Form von schriftlichen Verträgen und nicht von konkludenten Zusicherungen erfordert.

Der Oberste Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts zweiter Instanz auf Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass einige der in der Klage erhobenen Vorwürfe begründet waren.

Es hob das Urteil der zweiten Instanz auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. - Der rechtliche Schutz von Subunternehmern setzt Sorgfaltspflichten voraus, schützt aber auch den Investor vor Absprachen zwischen dem Generalunternehmer und dem Subunternehmer. In diesem Fall hätte man mehr Sorgfalt walten lassen und einen schriftlichen Vertrag abschließen müssen, fügte sie hinzu. Viele Blinde Der Subunternehmer muss wissen, wer der Investor ist und wer in seinem Namen handelt. Außerdem muss das Einverständnis des Investors vorliegen, die Bauarbeiten mit dem Subunternehmer durchzuführen, betonte der Oberste Gerichtshof. In diesem Fall war nicht festgelegt, welche Arbeiten von der Klägerin ausgeführt werden sollten. Richter Ustjanicz wies darauf hin, dass sich die Gerichte auf Vermutungen stützten, und es sei nicht einmal bekannt, ob der Vater des Beklagten ein Anwalt war, der befugt war, Verträge mit dem Bauunternehmer zu unterzeichnen. In diesem Fall könne nicht die gesamtschuldnerische Haftungsregelung des Artikels 647 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angewandt werden, sondern die Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung. Der Subunternehmer sollte sich an den Generalunternehmer wenden, um die Vergütung zu erhalten.

Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 31. August 2018, Aktenzeichen I CSK 548/17

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