FALLSTUDIE
An dem Projekt beteiligte Anwälte:
Die Kanzlei betrieb im Auftrag einer Factoring-Gesellschaft die Vollstreckung einer Forderung gegen einen Schuldner, der eine Abfüllanlage für Speiseöle betrieb. Die Vollstreckung gegen das Unternehmen erwies sich als unwirksam, da der einzige werthaltige Vermögenswert die mit der Anlage bebaute Immobilie war, die mit Hypotheken der Genossenschaftsbanken belastet war. Diese Immobilie war jedoch zuvor verkauft worden, um eine wirksame Vollstreckung in ihr Vermögen zu vermeiden.
Die Anwaltskanzlei erhielt den Immobilienkaufvertrag vom Grundbuch- und Hypothekenregistergericht. Die rechtliche Analyse des Vertrages führte zu dem Ergebnis, dass trotz der Bezeichnung des Vertrages als Immobilienverkaufsvertrag in der Praxis der organisierte Teil des Unternehmens ("OCP") - ein unabhängiger Ölproduktions- und Abfüllbetrieb - an ein Unternehmen verkauft wurde, das von einem Mitglied der Familie der Eigentümer vertreten wurde. Dies hat rechtliche Folgen hinsichtlich der Haftung des Erwerbers des Unternehmens (wie auch des OCP) für die Verbindlichkeiten des erworbenen Unternehmens.
Die Anwaltskanzlei verklagte die Gesellschaft, die die Immobilie erworben hatte, auf Grund der Haftung für die Verbindlichkeiten der erworbenen Gesellschaft (Art. 55'4 des Zivilgesetzbuches). Das Gericht erließ einen Zahlungsbefehl, der der Forderung stattgab, und die Anwaltskanzlei leitete die Zwangsvollstreckung zunächst in das Vermögen der erworbenen Gesellschaft ein und verklagte dann den Vorstandsvorsitzenden dieser Gesellschaft wegen ihrer Verbindlichkeiten gemäß Artikel 299 des Gesetzbuchs für Handelsgesellschaften. Die Vollstreckung aus dem persönlichen Vermögen des Vorstandsmitglieds war erfolgreich und führte zur Rückzahlung der gesamten Schuld.