FALLSTUDIE

Versicherung

Schulpicknick, rechtliche Schritte und... Entlassung - Fallstudie #5

An dem Projekt beteiligte Anwälte:

Łukasz Jaskowiak

Rechtsanwalt | Geschäftsführender Gesellschafter

Łukasz Jaskowiak

KONTEXT DES FALLES

Bei einem Picknick auf dem Gelände der K.-Grundschule wurde eine Hüpfburg ausgestellt. Die Regeln der Anlage besagten unter anderem, dass Kinder unter Aufsicht eines Erwachsenen auf der Hüpfburg spielen durften und dass maximal 7 Kinder gleichzeitig auf der Anlage sein durften. Eine Gruppe von Erstklässlern beschloss, die Attraktion zu nutzen, während ihre Aufsichtspersonen in der Ferne saßen und die Zeit für sich genossen. Beim Spielen geriet Antosia Ł. in einen Streit mit Krzysio Z. und beschloss, Krzysio von einer Höhe zu stoßen. Infolge des Sturzes brach sich Krzysio Z. ein Bein mit mehreren Brüchen, die eine chirurgische Versorgung, einen Gipsverband und eine langfristige Rehabilitation erforderlich machten. Die in diesem Fall bestellten Sachverständigen stellten einen Gesundheitsschaden von 10% fest. 

VERLAUF DES VERFAHRENS

Die Eltern von Krzys beschlossen, gesamtschuldnerisch gegen die Schule und den Eigentümer des Schlosses zu klagen - sie verlangten Schadenersatz und eine Entschädigung für die Behandlungskosten. Die Versicherer traten dem Verfahren als Nebenintervenienten bei. Der Anwalt des Versicherers wies unter anderem darauf hin, dass die Eltern von Antosia Ł. gemäß Artikel 427 des Zivilgesetzbuchs für den Schaden verantwortlich seien. 

FINALE DES FALLES

Das Gericht bestätigte die Argumentation des Anwalts und begründete seinen Standpunkt mit den Umständen des Falles - nach Ansicht des Gerichts war in den Regeln der Einrichtung ausdrücklich festgelegt, dass das Spiel der Aufsicht eines Erziehungsberechtigten bedurfte, so dass dem Eigentümer der Einrichtung keine Haftung angelastet werden konnte. Die Eltern hatten es nicht nur versäumt, die Kinder in Bezug auf ihr Verhalten zu beaufsichtigen, sondern sie hatten es auch versäumt, die Kinder zu ermahnen, als fast die gesamte Klasse die Einrichtung betreten hatte. Auch die Schule war nicht haftbar, da das Picknick zwar auf dem Schulgelände, aber außerhalb der Öffnungszeiten und ohne die Anwesenheit von Lehrkräften stattfand. Die Klage wurde daher in vollem Umfang abgewiesen.