FALLSTUDIE

Versicherung

Beschädigtes Fahrzeug, Klage und... Entlassung - Fallstudie #4

An dem Projekt beteiligte Anwälte:

Łukasz Jaskowiak

Rechtsanwalt | Geschäftsführender Gesellschafter

Łukasz Jaskowiak

KONTEXT DES FALLES

Piotr R. fuhr auf dem Weg von zu Hause zur Arbeit dieselbe Straße wie immer. Es war Sommer, aber es regnete, und Piotr R. kannte die Straße, die er fuhr, sehr gut. Er fuhr gut gelaunt, und im Hintergrund lief Musik. Nachdem er einige Meter über das Schild mit der Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 km/h hinausgefahren und um eine Kurve gefahren war, sprang ihm ein Reh in den Weg. Peter war mit weit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs und hatte keine Möglichkeit zu reagieren - es kam zum Zusammenstoß mit dem Tier. Die Front des Fahrzeugs wurde beschädigt, Piotr R. war nicht bei AutoCasco versichert. 

Piotr R. verlangte im Rahmen der Haftpflichtversicherung des Straßenbetreibers Schadenersatz für das beschädigte Fahrzeug. Piotr R. begründete seinen Standpunkt damit, dass das Schild A-18b (Hinweis auf Wildtiere) nicht an der Straße aufgestellt worden war, obwohl er selbst und seine Freunde mehrfach Tiere auf der Straße hatten laufen sehen. Der Anwalt des Versicherers wies darauf hin, dass der Zusammenstoß selbst nicht auf das Fehlen des Schildes zurückzuführen sei. 

VERLAUF DES VERFAHRENS

Die Ursache des Zusammenstoßes war allein das Verhalten des Fahrers, insbesondere die Nichtanpassung der Geschwindigkeit des Fahrzeugs an die Straßenverhältnisse. Der Anwalt des Versicherers argumentierte, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Haftung des Straßenbetreibers für die durch Unregelmäßigkeiten in der Verkehrsorganisation verursachten Schäden nachweisen müsse: (i) Schaden, (ii) Verschulden, (iii) Verschulden der Kreisverwaltung (Artikel 416 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), (iv) Kausalzusammenhang zwischen dem verursachten Schaden und dem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten des Verursachers, wofür der Nachweis mangelnder Sorgfalt ausreicht. Die mögliche Haftung des Straßenbetreibers für einen Zusammenstoß zwischen einem Auto und einem laufenden Tier hängt davon ab, ob er verpflichtet war, die Straße mit dem Verkehrszeichen A-18b zu kennzeichnen. Dies ist einer der Umstände, die der Kläger hätte beweisen müssen - denn nur die Vernachlässigung dieser Pflicht ermöglicht es, dem Landkreis ein Verschulden und damit eine Haftung zuzuweisen.

FINALE DES FALLES

Im Laufe des Verfahrens benannte der Kläger Zeugen - Kollegen -, die angaben, dass häufig Wildtiere über diese Straße liefen. Auf Befragen des Anwalts des Versicherers gaben sie jedoch an, dass sie diesen Umstand nie einer Behörde gemeldet hätten. Außerdem ergab die Untersuchung, dass es in den letzten 5 Jahren auf diesem Straßenabschnitt keinen Zusammenstoß mit Wildtieren gegeben hatte. Daher konnte der Kläger nach Ansicht des Gerichts die Voraussetzungen für den Schadenersatz des Straßenbetreibers nicht beweisen, da dieser nicht verpflichtet war, an dieser Stelle ein Schild aufzustellen. Darüber hinaus wurde der Unfall durch das Verhalten des Geschädigten selbst verursacht, nämlich durch die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit und Vorsicht. Die Klage wurde in vollem Umfang abgewiesen.