Durch die Abtretung ändert sich zwar der Gläubiger, nicht aber die Forderung selbst. Dies gilt unter anderem für den Erfüllungsort (Ort, an dem die Zahlung zu erfolgen hat), der sich aus dem Sitz des Gläubigers oder dem Ort, an dem der Gläubiger ein Bankkonto unterhält, ergibt. Dieser Ort wiederum bestimmt die Zuständigkeit des Gerichts, wenn der Gläubiger (Factor) den Schuldner auf Zahlung verklagen will.
- Nehmen wir an, dass die Factoring-Gesellschaft, die der ursprüngliche Gläubiger (Zedent) ist, ihren Sitz in Poznań hat und dass eine Niederlassung der Bank hier ihr Bankkonto unterhält.
- Der Schuldner hat seinen Sitz in Zielona Góra.
- Der Factor (Zessionar), d.h. der neue Gläubiger, hat seinen Sitz in Warschau, wo auch die Bankfiliale ihr Bankkonto unterhält.
Der ursprüngliche Gläubiger (Zedent), der den Schuldner verklagen möchte, würde ihn vor dem Gericht des Erfüllungsortes (Sitz des Gläubigers = Posen) verklagen, d. h. vor dem Gericht in Posen (Poznan). Genauso könnte der Factor den Schuldner vor dem Gericht in Warschau verklagen, wo er seinen Sitz und sein Bankkonto hat. Dies wäre eine schwierige Situation für den Schuldner - statt nach Poznań zu fahren, müsste er für die Anhörung den ganzen Weg nach Warschau zurücklegen. Schützt das Gesetz den Schuldner in dieser Situation?
Ja, aber nicht immer.
Zwar wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass eine ohne Zustimmung des Schuldners erfolgte Abtretung einer Forderung nicht zu einer Verschlechterung der bisherigen Rechtsposition des Schuldners führen kann (vgl. Urteil des Berufungsgerichts Białystok vom 28.10.2015, Az. I ACa 544/15) aber nur, wenn der Schuldner der Abtretung nicht zugestimmt hat (vgl. z.B. Beschluss des Obersten Gerichts vom 11.02.2003, Az. III CZP 81/01; Entscheidung des Landgerichts in Kalisz vom 6.03.2017. I Cz 108/17). Das klassische Factoring (vielleicht mit Ausnahme des stillen Factorings) setzt indes die Zustimmung des Schuldners (Empfängers) zur Abtretung auf einem besonderen Formular oder in Form einer ZOC (Zessionsanzeige) voraus. Wenn der Schuldner der Abtretung zugestimmt hat, ist seine Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts daher nicht aufrechtzuerhalten - dann würde der Fall weiterhin vor dem Warschauer Gericht verhandelt.
Was ist, wenn die vom Zedenten (Factor, Gläubiger) bereits ausgestellte Umsatzsteuerrechnung das Bankkonto des Factors (Zessionars) als einziges ordnungsgemäßes Konto für die Zahlung angibt und zusätzlich eine Factoring-Klausel enthält? Dann bestimmt nämlich das Bankkonto - in unserem Fall in Warschau - den Erfüllungsort der Gegenleistung und damit den Sitz des Gläubigers. Es scheint, dass der Factor in dieser Situation den Fall an das Warschauer Gericht verweisen kann, indem er argumentiert, dass das auf der Rechnung angegebene Bankkonto den Erfüllungsort und damit die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt.
In der Praxis entscheiden die Gerichte jedoch unterschiedlich - und die oben genannten Fragen sind häufig umstritten. Da die Zuständigkeit des Gerichts vom Gericht "auf Antrag" des Angeklagten berücksichtigt wird (obwohl die Auslegung von Artikel 202 StPO unter Juristen immer noch umstritten ist), werden die Verfahren häufig vom Gericht der Wahl des Faktors geführt.
Die oben genannten Erfahrungen zeigen, wie wichtig es ist, die Factoring-Dokumentation (einschließlich der ZOCs) sorgfältig vorzubereiten, um solche rechtlichen Aspekte zu berücksichtigen, deren Bedeutung sich in der Regel erst mit der Zeit herausstellt.