Die Rechtsfolge des Factorings ist, dass dem Factor (Zessionar) nicht nur die Forderung selbst, sondern auch ein Anspruch auf Verzugszinsen gegen den Schuldner (die Gegenpartei des Factors) und andere Rechte im Zusammenhang mit der übertragenen Forderung übertragen werden. Meines Erachtens tritt der Factor im Rahmen des Factorings auch einen Anspruch auf den sogenannten Ausgleich für Beitreibungskosten in Höhe von 40 Euro an den Factor ab (Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. März 2013 über Zahlungsbedingungen im Geschäftsverkehr, im Folgenden "Recht"). Mehr über die Entschädigung erfahren Sie in diesem Artikel: "Factoring und Ausgleich der Beitreibungskosten (40 EUR)„.
Am 7.07.2017. Oberster Gerichtshof ("SN") erließ das Urteil V CSK 660/16, das von einigen Kommentatoren dahingehend kommentiert wurde, dass Inkasso- oder Factoringunternehmen keinen Anspruch auf Entschädigung haben, da diese nur dem ursprünglichen Gläubiger (d. h. dem Factor = Zedenten) zusteht. Meines Erachtens waren diese voreiligen Kommentare darauf zurückzuführen, dass sie vor der Veröffentlichung der schriftlichen Urteilsbegründung durch den Obersten Gerichtshof abgegeben wurden.
In dem Urteil wies der Oberste Gerichtshof unter anderem darauf hin, dass:
- die Tatsache, dass eine Entschädigung zugewiesen werden kann, wird nicht angezweifelt;
- der Umfang der Abtretung im Rahmen des Factoring sollte so sein, dass kein Zweifel daran besteht, dass die Abtretung auch einen Anspruch auf Entschädigung umfasst;
- ist es wichtig, festzustellen, ob der Ausgleichsanspruch des Factors den Interessen des Factors oder des ursprünglichen Gläubigers (Zedenten) entspricht.
Es kommt nicht viel dabei heraus. In dem Urteil wird nicht bestritten, dass der Faktor Anspruch auf die in § 10 Absatz 1 des Gesetzes genannte Entschädigung (40 Euro) hat. Das Urteil befasst sich mit anderen Fragen. Es stellt die Zulässigkeit einer solchen Konstruktion in Frage, bei der der Factor dem Factor zunächst erhebliche Inkassogebühren in Rechnung stellt, der Factor diese Gebühren dann dem Schuldner in Rechnung stellt und die Forderung an den Zedenten zurücküberträgt. Auf diese Weise wurde in dem vom Obersten Gerichtshof verhandelten Fall ein Betrag in Höhe von 49.081,22 PLN erzielt, der das Vielfache von 40,00 EUR deutlich überstieg. Das Gericht stellte die Entschädigung in Höhe von 40,00 Euro nicht in Frage, sondern stellte fest, dass ein Teil dieser Entschädigung die in § 10 Absatz 2 des Gesetzes genannten Einziehungskosten umfasste.
Im vorliegenden Fall hat das Landgericht in zweiter Instanz Folgendes festgestellt:
- Die Tatsache, dass zu den Beitreibungskosten insbesondere die Kosten gehören, die dem Gläubiger durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts oder eines Inkassobüros entstehen, bedeutet nicht, dass die Gebühr, die der Factor seinem Kunden in Rechnung stellt, ebenfalls zu den Beitreibungskosten gehört. die Formulierung "Inanspruchnahme eines Inkassobüros" schließt nicht die "Inanspruchnahme einer Factoring-Vereinbarung" ein;
- Der Vertrag zwischen Zedent und Factor kann sich nicht auf die Höhe der Verpflichtung des Schuldners auswirken, da es sich nicht um legitime Inkassokosten handelt. Diese können nur vom Gläubiger aus dem zugrunde liegenden Handelsgeschäft (Lieferung von Waren oder Dienstleistungen) getragen werden.;
- Wenn der Factor die Beitreibungskosten zunächst vom Zedenten und dann (dieselben Kosten) vom Schuldner einfordert, erhält der Factor dieselben Kosten zweimal. Dies wiederum dient der Umgehung des Gesetzes und widerspricht damit dessen sozioökonomischem Zweck und den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens.
Welche Schlussfolgerungen können also aus diesem Urteil gezogen werden?
- Der Ausgleich für die Beitreibungskosten in Höhe von 40,00 EUR steht dem Factor aufgrund der Abtretung selbst zu, wobei der Wortlaut des Factoringvertrages sorgfältig geprüft werden sollte, um diesbezügliche Zweifel zu vermeiden;
- Übersteigen die Beitreibungskosten bei Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr den in § 10 des Gesetzes genannten Entschädigungsbetrag, so hat der Gläubiger Anspruch auf Erstattung dieser Kosten, einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung, die über den Pauschalbetrag hinausgehen (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes). Diese Vorschrift darf jedoch nicht dazu dienen, unkontrolliert Kosten zu erzeugen, die allein dem Zweck dienen, sie auf den Schuldner abzuwälzen, insbesondere die Erzeugung von Kosten im Faktor-Faktor-Verhältnis mit Wirkung auf den Schuldner;
- Die Vereinbarung zwischen dem Zedenten und dem Factor kann sich nicht auf die Haftung des Schuldners auswirken, da es sich nicht um legitime Kosten der Einziehung handelt;
- Einem Versuch des Factors, die Kosten zweimal einzutreiben, kann mit einer erfolgreichen Einrede des Rechtsmissbrauchs begegnet werden.
Ich bin jedoch weit davon entfernt, aus dem oben genannten Urteil die eindeutige Schlussfolgerung zu ziehen, dass "die im Zahlungsfristengesetz vorgesehene Entschädigung nur dem Gläubiger aus dem ursprünglichen Vertrag zusteht". In dem vom Obersten Gerichtshof anerkannten Fall wurde nämlich versucht, die gleichen Kosten zum Nachteil des Gläubigers zweimal von verschiedenen Stellen zu erhalten. Es ist daher nicht möglich, einfach Sätze aus dem Urteil des Obersten Gerichtshofs aus dem Zusammenhang zu reißen und daraus allgemeingültige Thesen zu formulieren, insbesondere solche, die den Vergütungsanspruch des Faktors grundsätzlich in Frage stellen würden.