Überprüfung der Rechtsprechung 2020

Das Jahr 2020, das "Kovid-Jahr", war aus den bekannten Gründen nicht reich an Rechtsprechung. Die Justiz war - wie andere Lebensbereiche auch - in der Intensität ihrer Arbeit stark eingeschränkt. Urteile wurden weniger häufig gefällt. Aus diesem Grund haben wir die Überprüfung auf das gesamte Jahr 2020 beschränkt und hoffen, im Jahr 2021 zu einer halbjährlichen Überprüfung zurückzukehren. In der folgenden Übersicht haben wir 5 Urteile ausgewählt, die es wert sind, zitiert zu werden.

  1. Urteil des Bezirksgerichts Szczecin-Centrum in Szczecin vom 3. November 2020. (Aktenzeichen: XI GC 730/20) - Elektronisch erzeugte ZoC

Ein interessanter Streitfall, bei dem es um die Legitimität eines Factors in einer Auseinandersetzung mit einem Empfänger ging. Der Fall betraf ein Vollpauschalfactoring. Der beklagte Empfänger behauptete Formfehler im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss und der Ausstellung der Abtretungsanzeige (ZoC), insbesondere Differenzen bei den Daten der Vertragsunterzeichnung sowie die Ausstellung der Abtretungsanzeige mit einem Datum vor der Unterzeichnung des Vertrags durch den Factor selbst (wie aus der Generierung der ZoC aus dem System zur Bearbeitung des Vertrags hervorgeht). Dies war nach Ansicht des Gerichts (zusammen mit dem Datum des Eingangs der ZoC beim Konkursverwalter) für den Fall irrelevant. Gleichzeitig versuchte der beklagte Empfänger, die Tatsache der Abtretungsanzeige durch den Factor, der aufgrund einer Vollmacht des Factors handelte, zu bestreiten. Die Tatsache, dass der ursprüngliche Gläubiger (der Factor) den Empfänger nach dem Erwerb der Forderung bereits zur Zahlung aufgefordert hatte, war nach Ansicht des Gerichts für die Legitimität des Factors ebenfalls unerheblich.

  1. Urteil des Bezirksgerichts in Toruń vom 15. Juli 2020. (Ref. Nr.: V GC 623/20) - feste Mindestprovisionen, Nutzungsgebühren

Ein scheinbar einfacher Fall aus dem Schuldschein eines Factors gegen einen Factor, der versuchte, zahlreiche formale und defensive Einwände zu erheben. Der Streit drehte sich hauptsächlich um die Berechnung einer "Mindestfestprovision". Diese Provision taucht gelegentlich als Streitgegenstand in Fällen im Factor-Factor- und Factor-Factor-Verhältnis auf. In diesem Fall hat der Factor sie nicht angefochten, ebenso wenig wie die Systemgebühren. All dies wurde durch den Vertrag und die ausgestellten Mehrwertsteuerrechnungen ordnungsgemäß dokumentiert. Das Gericht äußerte sich auch zu den von Poczta Polska S.A. im Internet zur Verfügung gestellten Ausdrucken aus dem Tracking-System und bewertete diese Beweise nach allgemeinen Grundsätzen, insbesondere im Einklang mit dem Entsendungsnachweis als offiziellem Dokument von PP. Das Gericht führte ein interessantes Argument zur Zuständigkeit für die Wechselklage an. In der Tat obliegt es dem Schuldner des Solawechsels, die Beweislastumkehr die Behauptung, dass das Ausfüllen des Blankowechsels nicht im Einklang mit der getroffenen Vereinbarung stand (Wechselerklärung, vgl. Judg. Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 24. Februar 1928, IC 273/27, ECR. SN 1928, Nr. 27; SN-Urteil. SN vom 2. Mai 1930. CII 97/30, RPEiS 1930, S. 201).

  1. Urteil des Bezirksgerichts in Toruń vom 24. November 2020. (Ref. Nr.: V GC 2379/19) -. Provisionen für überfälligen Schuldendienst unter Berücksichtigung der Höchstzinsvorschriften

In dieser Rechtssache ging es um eine Forderung eines Factors gegen einen anderen Factor im Rahmen einer Factoring-Vereinbarung, die in Dokumentenform auf einer elektronischen Plattform geschlossen wurde. Es wird nicht untersucht, ob es sich hier tatsächlich um eine Factoring-Vereinbarung (im Sinne des Ottawa-Übereinkommens) oder um eine quasi-Darlehen. Der Factor gewann den Streit um die Rechnungsforderungen nur teilweise. Zwar kritisierte das Gericht den Unternehmer (Factor), der selbst erklärte, er habe sich nicht eingehend mit dem Inhalt des Vertrags, einschließlich der Höhe der Gebühren, vertraut gemacht, obwohl er beruflich tätig war (nach Auffassung des Gerichts ist der Factor gemäß Artikel 355 § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, bei seiner Tätigkeit die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen, und dazu gehört als absolutes Minimum die Kenntnis der Bedingungen, unter denen ein Vertrag geschlossen wird). Das Gericht erster Instanz befand jedoch, dass der Vertrag teilweise ungültig ist. Nach Ansicht des Gerichts ist unter Berücksichtigung der Höhe der Provision für die Bearbeitung der Forderungen über einen längeren Zeitraum und der Tatsache, dass der Kläger im Rahmen dieser Vereinbarung nicht verpflichtet war, irgendetwas im Zusammenhang mit der so genannten "Bearbeitung von Forderungen" zu tun, davon auszugehen, dass die Position des beklagten Factors im Rahmen dieser Vereinbarung in einem groben Missverhältnis zu der des Factors steht. Gegen diese Position lässt sich zweifellos argumentieren, da die Bearbeitung einer überfälligen Forderung immer Tätigkeiten des Factors beinhaltet. Das Gericht wies darauf hin, dass dies zu bedenken sei, dass die Vertragsfreiheit nicht völlig willkürlich bleibt und bestimmten Einschränkungen unterliegt. So ist, wie bereits in Artikel 353 erwähnt1 des Bürgerlichen Gesetzbuches darf der Inhalt oder der Zweck des von den Parteien vereinbarten Rechtsverhältnisses nicht der Natur (dem Charakter) des Verhältnisses, dem Gesetz oder den Grundsätzen des sozialen Zusammenlebens widersprechen. Die Bestimmungen der Vereinbarung über die fragliche Provision widersprechen indessen den Grundsätzen des sozialen Zusammenlebens und gestalten die Pflichten der anderen Vertragspartei (des Factors - der Beklagten) in einer Weise, die den guten Sitten widerspricht, da die vom Darlehensgeber festgelegte Provision in keiner Weise gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall war der Umstand, daß der Beklagte ein Einzelkaufmann war, nicht unerheblich. Auch wenn es sich im vorliegenden Fall nicht um Zinsen, sondern um eine Provision handelt, ist nach Ansicht des Gerichts anzuerkennen, dass die besagte Provision in der Form, wie sie in der fraglichen Vereinbarung auferlegt wurde, sich grundsätzlich nicht von Zinsen unterscheidet, da sie einen letztlich willkürlich berechneten Prozentsatz des sich aus der Rechnung ergebenden Betrages darstellt und nicht an irgendwelche Tätigkeiten des Klägers, sondern nur an den in Wochen gezählten Zeitablauf gebunden ist. Dies wiederum wertete das Gericht als Verstoß gegen die Höchstzinsvorschriften. Nach Ansicht des Gerichts musste daher die in der Vereinbarung enthaltene Bestimmung über die Provision für Überstunden gemäß Artikel 58 § 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 353 als ungültig angesehen werden.1 C.C.C. als satzungswidrig und gegen die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstoßend. Letztlich wurde der Beklagte daher zur Rückzahlung des ihm als Darlehen gezahlten Vorschusses, eines Teils der Provision und des Ersatzes der Beitreibungskosten verpflichtet. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht bekannt, ob gegen das Urteil Berufung eingelegt wurde und ob es somit rechtskräftig ist.

  1. Urteil des Berufungsgerichts in Kattowitz vom 7. Juli 2020. (Ref. Nr.: V AGa 387/19) -. Aufrechnung eines Faktors gegen einen in Konkurs befindlichen Faktor in einem elektronischen System

Hintergrund des Rechtsstreits: Factoring, Bergbaumarkt, Schlesien, der Treuhänder (des Factors) verklagte den Factor, ohne die vom Factor während des Konkurses vorgenommene Aufrechnung zu respektieren, die der Factor verteidigte. Der beklagte Factor argumentierte, er habe die gegenseitigen Forderungen per E-Mail über ein IT-System verrechnet. In diesem Fall sind zwei Punkte erwähnenswert:

Thema des Abzugs in einem ICT-System

Der Konkursverwalter (Factoring-Partner) hatte Zugang zu dem System, mit dem der Factoring-Vertrag abgewickelt wurde. Daraus wurden Dokumente ohne handschriftliche Unterschriften erstellt. Es gab keine Abzüge mit den Unterschriften der Geschäftsführer der Beklagten im Kundenbereich; die Dokumente wiesen nur aus, wer sie verfasst hatte. Die Abzüge wurden von der Beklagten auch nicht per Post verschickt. Im Computersystem im Kundenbereich wurden Rechnungen, Abzüge, Zinsscheine und Abrechnungsunterlagen zur Verfügung gestellt. Der Kunde erhielt Zugangsdaten zu diesem System, mit denen er sich einloggen und Dokumente herunterladen konnte. Der Treuhänder erkannte die gemeldete Forderung in der Forderungsaufstellung nicht an, ebenso wenig die vorgenommene Aufrechnung. Diese Vorwürfe ergaben sich jedoch nicht aus der Art und Weise, wie die Aufrechnung elektronisch vorgenommen wurde, obwohl dies behauptet wurde.

Der Faden des Abzugs von einer Forderung, die in dem Jahr vor dem Konkursdatum erworben wurde

Die Umstände, die sich auf die Frage beziehen, ob der Beklagte eine wirksame Aufrechnungserklärung abgegeben hat, bevor das Unternehmen für insolvent erklärt wurde, sind für den Ausgang des Rechtsstreits nicht relevant. Art. 94 Abs. 1 EuGVVO bestimmt ausdrücklich, dass sich die Zulässigkeit einer Aufrechnung nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Forderung und der Kenntnis des Erwerbers vom Vorliegen von Gründen für die Konkurseröffnung des Gegengläubigers richtet. Das Datum der Aufrechnungserklärung selbst ist jedoch nicht relevant. Die Hypothese dieser Bestimmung umfasst sowohl den Fall, dass eine Aufrechnungserklärung vor der Konkurserklärung des Schuldners/Gegengläubigers abgegeben wird, als auch den Verlauf des Konkursverfahrens. Die Problematik wird in der Rechtsprechung analog gesehen (vgl. den Beschluss des Obersten Gerichts (7) vom 4. September 2013, III CZP 26/13, OSNC 2014, Nr. 6, Pos. 55 und die dort zitierte Rechtsprechung). Dies liegt daran, dass das Gericht der Ansicht war, dass die relevanten Die Weigerung, eine Aufrechnung in der Forderungsaufstellung anzuerkennen, nimmt dem Gläubiger nicht das Recht, die Einrede der Aufrechnung in einem Verfahren zu erheben, das der Konkursverwalter gegen ihn führt, um die Zahlung einer dem Gemeinschuldner geschuldeten Forderung zu erreichen (vgl. Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 23. Januar 2007, III CZP 125/06 und die Urteile des Obersten Gerichtshofs vom 17. Januar 2007, II CSK 315/06 und vom 13. Januar 2006, III CK 360/05).

Der Kern des Streits war jedoch die Zulässigkeit der Aufrechnung. Denn nach § 94 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) die Aufrechnung ist nicht zulässig, wenn der Schuldner des Gemeinschuldners die Forderung durch Abtretung oder Indossament nach der Konkurseröffnung erworben hat oder sie innerhalb des letzten Jahres vor der Konkurseröffnung in Kenntnis des Vorliegens von Gründen für die Konkurseröffnung erworben hat. Das Gericht hat dem Factor insofern "eine Nadel in den Kopf gesteckt", als er die finanzielle Situation des Konkursschuldners genau kannte und als schlecht einschätzte, sich aber dennoch entschloss, die Finanzierung fortzusetzen, was das Gericht als Wissen des Factors um das Vorliegen von Konkursgründen im Sinne von Artikel 94 Absatz 1 pr up wertete. Nach Ansicht des Gerichtshofs: In Anbetracht des professionellen Charakters der Tätigkeit der Beklagten und der Besonderheiten dieser Tätigkeit hätte sie beim Abschluss von Factoring-Vereinbarungen besondere Sorgfalt und Vorsicht walten lassen müssen, was sie de facto getan hat, da die finanzielle und wirtschaftliche Lage ihrer Kunden, einschließlich derjenigen der in Konkurs gegangenen Gesellschaft.

Die in der Vorschrift vorgesehene Beschränkung der Aufrechnung soll die Gleichbehandlung aller Gläubiger in einem Konkursverfahren sicherstellen, indem verhindert wird, dass einige Gläubiger - unter Ausnutzung ihrer Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Gegenpartei - Forderungen nur zum Zwecke der Aufrechnung erwerben und so die Zahlung ihrer eigenen Schuld gegenüber dem Konkursschuldner vermeiden würden. Eine solche Situation würde unmittelbar zu einer Verringerung der Mittel der Konkursmasse und folglich auch zu einer Verringerung des Umfangs der Befriedigung der anderen Gläubiger in diesem Verfahren führen. Die Vorschrift war im vorliegenden Fall anwendbar, da aus zahlreichen Zeugenaussagen (u.a. des Beraters des Kunden und anderer Zeugen) hervorgeht, dass der beklagte Factor aus Telefongesprächen und E-Mail-Korrespondenz Kenntnis von der Tatsache des Konkursantrags hatte. Nach Ansicht des Gerichts hat der beklagte Factor in Kenntnis der Insolvenz des Factors Forderungen gegen den Factor erworben, nur um seine eigenen Schulden bei dem Factor zu begleichen - wie die spätere Aufrechnungserklärung beweist. Daher war die Aufrechnung im Hinblick auf Artikel 94(1) pr.up. unzulässig.

  1. Urteil des Bezirksgerichts in Konin vom 4. September 2020. (Unterschriftsakte: V GC 302/20)

Außergewöhnlich umfangreiche Urteilsgründe mit Dutzenden von Seiten (vor allem wegen der Aufsplitterung der einzelnen Forderungen) - aber Glückwunsch zu Ihrer harten Arbeit. Die Ansprüche des Factors in diesem Fall setzten sich aus Regressansprüchen, Ansprüchen aus Kostenrechnungen und Provisionsansprüchen zusammen. Interessanterweise fand die Unterzeichnung des Factoringvertrags durch den Beklagten während eines Treffens statt... an einer Tankstelle 🙂 .

Das Problem der Unterzeichnung eines Vertrags ohne Kenntnis seines Inhalts

Im Inhalt der Vereinbarungen erklärte der Beklagte (Factoring-Partei), dass er die Vereinbarung einschließlich der Vorschriften gelesen habe und dass er die Bestimmungen der Vereinbarung einschließlich der Vorschriften und der Preisliste verstehe und akzeptiere. Der Factoring-Beklagte, der in der mündlichen Verhandlung erläuterte, warum er die Vereinbarung mit dieser Bestimmung unterzeichnete, gab an, die Bestimmung nicht gelesen zu haben. Nach Ansicht des Gerichts ist eine solche Erklärung nicht zu billigen, da eine Person, die ein Dokument unterschreibt, ohne es vorher zu lesen, bewusst eine Willenserklärung abgibt, ohne dessen Inhalt zu kennen. Auf diese Weise akzeptiert die Person jede einzelne Bestimmung, die in dem zu unterzeichnenden Dokument enthalten ist (vgl. den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 31. Mai 1994, Az. III CZP 75/94, OSNCP 1994, Nr. 12, Punkt 238). Nach der Rechtsprechung kann einer Person, die ein Dokument unterzeichnet, ohne dessen Inhalt zu kennen, vorgeworfen werden, dass sie nicht die Sorgfalt walten lässt, die von einem vernünftigen Teilnehmer am Rechtsverkehr vernünftigerweise erwartet werden kann (so z. B. das Berufungsgericht in Łódź in seinem Urteil vom 19. April 2016, Aktenzeichen: I ACa 1452/15, Legalis), oder es wird sogar angenommen, dass die das Verhalten einer Partei, die es unterlässt, den Vertrag vor der Unterzeichnung zu lesen, den Charakter grober Fahrlässigkeit trägt und daher als schuldhaft nicht geschützt werden kann (so: das Berufungsgericht in Warschau im Urteil vom 12. Dezember 2012, Az.: VI ACa 719/12, Legalis).

Merkmale der Vergütungsbestandteile einer Factoring-Vereinbarung

Nach Ansicht des Hofes:

  • die Provision für den Zeitraum vom Zeitpunkt der Finanzierung der Rechnung bis zu ihrer Fälligkeit ein Entgelt für die Leistungen des Factors darstellte, das seinem Wesen nach mit der Gewährung eines kurzfristigen Kredits vergleichbar war, so dass die Provision für dieses Konto nicht nur eine Form von Zinsen auf die Finanzierungsbeträge darstellte, sondern auch eine Provision für den Erwerb der Forderungen beinhaltete;
  • nach dem Fälligkeitsdatum der Rechnung ausschließlich auf einen Verzug der Gegenparteien des Factors zurückzuführen, für den der Factor letztlich verantwortlich ist, da er dann zur Rückzahlung des Finanzierungsbetrags verpflichtet ist.

Die Frage der "exorbitanten" Provision

In einer solchen Situation mussten die Bestimmungen beider Verträge - insbesondere die Preislisten, die einen integralen Bestandteil des Vertrags bildeten - hinsichtlich der Höhe der Provision für die Zahlung während des Zeitraums des geduldeten Verzugs, der Höhe der Provision für die Zahlung während des Zeitraums des verlängerten geduldeten Verzugs und der Höhe der Provision für den Verzug bei der Zahlung des geschuldeten Betrags durch das Prisma des Inhalts der Bestimmungen von Artikel 481 § 2 beurteilt werden1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Artikel 481 § 22 des Zivilgesetzbuches. Die sich aus den genannten Bestimmungen ergebende Norm sieht vor, dass der Höchstbetrag der Verzugszinsen das Doppelte des gesetzlichen Verzugszinses pro Jahr nicht überschreiten darf, und wenn der Betrag der Verzugszinsen den Höchstbetrag der Verzugszinsen übersteigt, ist der Höchstbetrag der Verzugszinsen zu zahlen. Darüber hinaus verstößt eine solche grob überhöhte Provision nach Ansicht des Gerichts gegen die Grundsätze des sozialen Zusammenlebens, die Wucher verbieten, d.h. das Vorhalten von grob überhöhten Zinsen, die in den gegebenen Verhältnissen zu einem übermäßigen und ungerechtfertigten Gewinn für eine der Parteien führen (vgl. Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 27. Juli 2000, IV CKN 85/00, OSP 2001, Nr. 3, Punkt 48). Da der Kläger jedes Mal eine Verzugsgebühr verlangte, reduzierte das Gericht diese auf den Höchstzinssatz.

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