Sieg in einem interessanten Einzelauftragsverfahren vor dem Bezirksgericht Warschau

Wir freuen uns, ein positives, nicht rechtskräftiges Urteil bekannt zu geben, das JNS LEGAL für einen Factoring-Mandanten vor dem Landgericht in Warschau erwirkt hat. Das Urteil betraf die Entscheidung über eine Forderung aus einer erworbenen Forderung aus einer Einzelabtretung eines Factoring-Schuldners.

Im Laufe des Prozesses wandte der Beklagte verschiedene Verteidigungstaktiken an - von der Anfechtung der Klagebefugnis des Klägers oder der Befugnis der Person, die die Willenserklärungen im Namen des Beklagten abgab, über die Anfechtung der Wirksamkeit der Forderungsabtretung und der Abtretungsanzeige bis hin zur Anfechtung des Empfangs der von der Rechnung erfassten Waren und einer "vorsorglichen" Aufrechnungserklärung.

Das Gericht schloss sich jedoch den Argumenten der Anwälte von JNS LEGAL an und wies in der mündlichen Begründung des Urteils darauf hin, dass:

  • [Thread zur Abtretungsanzeige] - Eine E-Mail mit einem Scan der Abtretungsanzeige, die ein (nicht im KRS registriertes) Vorstandsmitglied an den ebenfalls registrierten Vorstandsvorsitzenden "weitergeleitet" hat, stellt eine wirksame Abtretungsanzeige dar, und die Abtretungsanzeige selbst kann mit jedem Mittel nachgewiesen werden, einschließlich eines solchen DW/FWD-Schriftverkehrs;
  • [keine Einwände]. - Die Nichtreaktion eines Vorstandsmitglieds des Schuldners auf erhaltene Dokumente wie eine Rechnung, eine GV oder eine Abtretungsanzeige geht zu Lasten des Schuldners und stellt eine stillschweigende Akzeptanz dieses Sachverhalts dar;
  • [post footer] - die Verwendung eines Standpunkts durch ein Mitglied des Verwaltungsrats in der E-Mail-Korrespondenz mit Dritten stellt eine Vermutung für diesen Standpunkt dar;
  • [Unwirksamkeit der Aufrechnung]. - Gemäß Artikel 91 GPG enthält eine Vollmacht nicht von Rechts wegen eine Ermächtigung zur Abgabe einer materiellrechtlichen Aufrechnungserklärung, so dass die fehlende Offenlegung der Ermächtigung zur Abgabe einer solchen Aufrechnungserklärung dazu führt, dass die Vollmacht so unwirksam ist, dass sie keiner weiteren Prüfung unterzogen werden kann;
  • [Handlungen einer unbefugten Person]. - die vorsätzliche Unterzeichnung einer Mehrwertsteuerrechnung durch eine unbefugte Person auf Seiten des Schuldners, um einen Vorteil (Factoring-Vorschuss) aus dieser Rechnung - auch für einen Dritten - zu erschleichen, löst die Prüfung einer Verdachtsmeldung von Amts wegen durch das Gericht aus.

Urteil des Bezirksgerichts Warschau, nicht rechtskräftig.

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