Am 26. Juni 2018 hat der Direktor der Nationalen Steuerinformation die individuelle Auslegung Nr. 0114-KDIP1-1.4012.332.2018.1.KBR herausgegeben, die die Regeln für die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 108a Absatz 5 ff. des Mehrwertsteuergesetzes auf Factoring-Gesellschaften bestätigt. Diese Auslegung bestätigt den Standpunkt, dass die Factoring-Gesellschaft haftet nur dann nicht für die vom Factor nicht abgerechnete MwSt., wenn sie ihn (den Vorschuss) selbst nach dem Verfahren der geteilten Zahlung bezahlt. Diese Position steht im Einklang mit der Auslegung der Vorschriften durch die Factoring-Branche und sollte daher als Bestätigung der neuen Rechtslage angesehen werden.
Die Interpretation selbst wurde auf Antrag einer Factoring-Gesellschaft herausgegeben, die im Zusammenhang mit der Einführung des Split-Payment-Mechanismus zum 1.07.2018 beschlossen hat, ihre Regelungen zu ändern und Vorschüsse in Form von Split-Payment zu zahlen. Die Interpretation ist auch deshalb erwähnenswert, weil sie die Problematik selbst und die Anwendung der neuen Regelungen durch Factoring-Gesellschaften detailliert beschreibt. Die Auslegung ist verfügbar HIER. Die Auslegung steht im Einklang mit meiner mit dem Eintrag vom 29.06.2018. was eine Vorhersage der Auswirkungen der geteilten Zahlung auf das Factoring ist.