Beschränkungen bei der Vollstreckung in das Eigentum der Landwirte

Am 6.12.2021. Der Präsident unterzeichnete eine Änderung der Zivilprozessordnung (im Folgenden: "KPC"). Die neuen Bestimmungen des Artikels 8291-8294 Die CPC enthält eine Liste von Gegenständen und Tieren, die nicht der Vollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher unterliegen. Unseres Erachtens kann die neue Verordnung Auswirkungen auf die Funktionsweise der Landwirte auf dem Factoring-Markt haben - sowohl in der Rolle des Insolvenzverwalters als auch des Factoring-Agenten.

#Was ist der Zweck der eingeführten Beschränkungen?

Die Novelle zielt auf den Schutz von landwirtschaftlichem Eigentum ab, das für den Betrieb eines landwirtschaftlichen Betriebs erforderlich ist. Im Wesentlichen überträgt die Novelle die Regelungen der Verordnung des Justizministers vom 5.07.2017 über die Bestimmung von Gegenständen, die einem Landwirt, der einen landwirtschaftlichen Betrieb führt, gehören und die nicht der Vollstreckung unterliegen, auf die ZPO. Die Verfasser begründen dies mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben, dass ein Gesetz - und nicht eine Verordnung - die Vollstreckungsfreistellung regeln soll. Denn es geht um das Recht des Schuldners auf ein Gericht und um den Schutz der Interessen des Gläubigers, der die Zwangsvollstreckung einleiten will.

Theoretisch ändert die Gesetzgebung also nichts an der Rechtslage, aber in der Praxis - der Geltungsbereich der Änderungen durch das Gesetz (das von den Gerichten und den Gerichtsvollziehern direkt angewandt wird) wird nicht mehr der Illusion der Gläubiger hinsichtlich der Anwendung der Beschränkungen unterliegen.

#Co wird geändert/was zementiert die Änderung?

  1. Gläubiger können keine Vollstreckung gegen Landwirte durchführen (als Faktor oder Empfänger) in Bezug auf landwirtschaftliche Güter die für den Betrieb des Hofes erforderlich sind.
  2. Der Begriff "für den Betrieb eines landwirtschaftlichen Betriebes erforderliches landwirtschaftliches Eigentum" ist sehr weit gefasst und umfasst nicht nur Tiere, sondern auch - unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit - wertvolle Gegenstände wie Silos, landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, Traktoren, sogar Fortschritte für die Versorgung mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Betriebsgebäude, Lagerhäuser und landwirtschaftliche Flächen die für die Zucht und Produktion erforderlich sind.

#Agro-factoring in Gefahr?

  1. Bei Landwirten sind die Sicherheiten für die Fremdfinanzierung manchmal Betriebsgebäude und landwirtschaftliche Flächen. Darüber hinaus fungieren Landwirte manchmal als Factoring-Kunden.
  2. Infolge der Änderungen werden praktisch wird es unmöglich, das oben genannte Eigentum durchzusetzenund die Finanzierung solcher Einrichtungen (insbesondere ohne harte Sicherheiten in Form von Sachleistungen) riskanter.
  3. Die Glaubwürdigkeit von Landwirten (Einzelunternehmern in der Landwirtschaft) als Verarbeiter/gemeldete Empfänger kann beeinträchtigt werden, wenn sie nicht in der Lage sind, klare Sicherheiten für ihre Verbindlichkeiten zu stellen.
  4. Aus Sicht des Landwirts ist es nicht ausgeschlossen, dass in einigen Fällen ein Befreiung der Landwirte von der Vollstreckungvor allem, wenn ihr einziges Eigentum gerade Gebäude oder Ackerland sind.
  5. Aus der Sicht des Factors/Kreditgebers ist eine teilweise Ausschluss einer ganzen Gruppe von Landwirten vom Markt für Finanzdienstleistungen Dies liegt daran, dass die Landwirte nur sehr begrenzte Möglichkeiten haben, Sicherheiten für die Fremdfinanzierung zu stellen.

# Inkrafttreten

Bereits ab dem 10.01.2022 gelten für Landwirte neue Durchführungsbestimmungen.

1TP5Wie sichert man die Finanzierung?

Zweifellos zwingt die eingeführte Änderung die Finanzinstitute dazu, zu anderen Formen der Sicherheit zurückzukehren und bei der Suche nach alternativen Formen der Sicherheit kreativ zu sein. So könnten die Finanzinstitute unter anderem wieder an einem eingetragenen Pfandrecht interessiert sein, das ein vertragliches Recht auf Übernahme des verpfändeten Objekts durch den Gläubiger beinhaltet. Eine weitere interessante Option kann eine Sicherungsübereignung sein.

Vor dem Hintergrund der genannten Veränderungen steht fest: Nicht nur die Form der Finanzierungssicherung für Landwirte als Factoring-Agenten muss gründlich überdacht werden, sondern auch die Strategie zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit und die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung in das Vermögen der als Begünstigte gemeldeten Landwirte.

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