Derzeit wird an einem Änderungsentwurf gearbeitet, der auch Änderungen des Gesetzes vom 8. März 2013 zur Verhinderung übermäßiger Verzögerungen im Geschäftsverkehr (das sogenannte Stau-Gesetz) vorsieht. Dem Gesetz soll ein Artikel 9a hinzugefügt werden, der lautet: "Im Geschäftsverkehr ist eine vertragliche Bestimmung, die dem Gläubiger die Verfügung über eine Forderung im Sinne von Artikel 509 § 1 des Gesetzes vom 23. April 1964 verbietet, unwirksam, wenn die Zahlung nicht innerhalb der Frist erfolgt. - Zivilgesetzbuches, wird unwirksam, wenn die Zahlung nicht innerhalb der 90 Tage ab dem im Vertrag angegebenen Datum.".
Das Projekt wurde folgenden Prüfungen unterzogen öffentliche Anhörungen.
# Lage des PZF
Der Polnische Verband der Faktoreien (Polski Związek Faktorów) hat eine Stellungnahme abgegeben, in der er u.a. darauf hinweist Der Polnische Verband der Factoren (Polski Związek Faktorów) hat eine Stellungnahme abgegeben, in der er u.a. darauf hinweist, dass (i) die derzeitige Fassung des Entwurfs das Problem des Abtretungsverbots im professionellen Handel, über das Unternehmer berichten, nicht löst; (ii) der Entwurf in Bezug auf die Beziehungen zu Versicherern im Rahmen von Full-Factoring-Vereinbarungen aufgrund möglicher Streitigkeiten über den Rechtstitel an den Forderungen sowie über die Zahlung von Schadensersatz problematisch ist, (iii) der Entwurf ist auch in Bezug auf Nicht-Vollfactoring-Verträge problematisch, da die Lösung eine effektive und sofortige Einziehung fälliger Forderungen gegenüber den Gegenparteien (Factoring-Käufer) verhindern kann, (iv) es ist gerechtfertigt, die Frist auf 30 Tage zu verkürzen, was den Kunden vor Regressansprüchen schützen würde. Gleichzeitig wies die PZF auf die unklare Bestimmung bezüglich des Zeitpunkts hin, ab dem die 90-Tage-Frist berechnet wird. Wenn der angegebene Zeitpunkt nicht geklärt wird, ergibt sich ein Problem bei der Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem das Abtretungsverbot in Kraft ist, d. h. wann das Abtretungsverbot nicht mehr gilt, insbesondere im Zusammenhang mit dem fehlenden Zugang zu Handelsverträgen und dem Umfang der Geschäfte.
Die PZF berichtete Folgendes Vorschläge zur Änderung der Bestimmungen:
Artikel 9a. Im Geschäftsverkehr ist eine vertragliche Bestimmung, die dem Gläubiger die Verfügung über eine Forderung im Sinne des Artikels 509 § 1 des Gesetzes vom 23. April 1964 verbietet, unwirksam. - Zivilgesetzbuches, ist unwirksam."
oder wenn das Ministerium mit dem Vorstehenden nicht einverstanden ist:
"Im Geschäftsverkehr ist eine vertragliche Bestimmung, die dem Gläubiger die Verfügung über eine Forderung gemäß Artikel 509 § 1 des Gesetzes vom 23. April 1964 verbietet, unwirksam, wenn die Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum erfolgt. - Zivilgesetzbuches, wird unwirksam, wenn die Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum erfolgt, und wenn das Fälligkeitsdatum nicht auf der Rechnung angegeben ist, dann 30 Tage nach dem vertraglichen Fälligkeitsdatum".
und einen Vorschlag zur Hinzufügung von Artikel 9b mit folgendem Wortlaut:
Artikel 9b. Im Geschäftsverkehr ist ein vertragliches Verfügungsverbot des Gläubigers im Sinne von Artikel 509 § 1 des Gesetzes vom 23. April 1964. - Zivilgesetzbuches, ist unwirksam, wenn der Schuldner, der zur Zahlung von Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist, ein Großunternehmer und der Gläubiger ein Kleinst-, Klein- oder mittlerer Unternehmer ist.".
Eine vollständige Zusammenfassung der PZF-Position finden Sie unter Seite des Gesetzgebungsverfahrens.
# Lage des ZPF
Der Verband der Finanzunternehmen hat am 12. Oktober 2021 ein Positionspapier eingereicht, in dem er u.a. darauf hinweist dass (i) er zahlreiche Signale, insbesondere von Factoring-Gesellschaften, erhält, dass das Institut des vertraglichen Abtretungsverbots von Geldforderungen gegenüber Unternehmern (vor allem aus dem KMU-Sektor) missbraucht wird und oft sogar zu deren Liquiditätsverlust und in der Folge zu Zahlungsstaus und Insolvenzen führt, (ii) die Bestimmung im vorgeschlagenen Wortlaut das Problem des Abtretungsverbots nicht lösen und den Zahlungsengpass nicht beseitigen wird, (iii) daher nur Inkassounternehmen, die Forderungen mit einem Abschlag ankaufen, um sie auf eigene Rechnung einzuziehen, von der vorgeschlagenen Änderung profitieren könnten, wobei diese Vorteile unseres Erachtens auch für den Markt in ihrem Umfang kaum wahrnehmbar wären. Der ZPF hat daher vorgeschlagen, das Abtretungsverbot für asymmetrische b2b-Beziehungen ganz aufzuheben. Auch zu den intertemporalen Bestimmungen hat der ZPF seinen Vorschlag gemacht.
Eine vollständige Zusammenfassung der PZF-Position finden Sie unter Seite des Gesetzgebungsverfahrens.
# Position des Präsidenten des OCCP
Der Entwurf erhielt auch die Stellungnahme des Präsidenten der OCCP, der darauf hinwies, dass: (i) der Entwurf einer begrifflichen Klärung im Hinblick auf die Vereinbarkeit des Zivilgesetzbuches mit dem Konfitürengesetz bedarf, insbesondere im Hinblick auf die Begriffe "Übertragung von Forderungen" und "Übertragung von Forderungen an einen Dritten (Abtretung)". (ii) die Auswirkung der Änderung auf die Vertragsklausel, die die Wirksamkeit der Übertragung von der Zustimmung einer anderen Partei abhängig macht, (iii) der Begriff der Vertragslaufzeit ist in Bezug auf Forderungen, für die die Parteien keine Zahlungsfrist vereinbart haben, fragwürdig.
# Sonstige Stellen
Interessanterweise wurden viele andere Einrichtungen und Organisationen zu dem Projekt konsultiert, die sich jedoch nicht zu dem Teil äußerten, der das Verbot der Abtretung betrifft, sondern sich häufig auf andere Aspekte der Änderung konzentrierten, die hauptsächlich das GPG betreffen. Insbesondere wurden viele Kommentare zu der geplanten Änderung von Artikel 17 Absatz 4 ZPO abgegeben, durch die der Wert des Streitgegenstandes, der die Schwelle für die materielle Zuständigkeit der Bezirksgerichte darstellt, auf 150.000 PLN angehoben wird, was zweifellos zu einem drastischen Anstieg der Zahl der bei diesen Gerichten anhängigen Fälle führen wird, was eine Überlastung der Bezirksrichter und eine Verlängerung der Verfahrensdauer zur Folge haben wird.
Wir möchten Sie daran erinnern, dass sich die Verordnungen noch im Stadium der Stellungnahme befinden und empfehlen Ihnen, die das Gesetzgebungsverfahren. Wir freuen uns darauf, von dem Projektträger eine Antwort auf die vorgebrachten Ansichten zu erhalten.
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