Wie kämpfen die Unternehmen mit der getrennten Bezahlung?

1. Wstęp

Einführung ab dem 1.07.2018. Die geteilte Zahlung (im Folgenden: "SP"), als Alternative zur traditionellen Überweisung, hat bei den Unternehmen viele Zweifel aufkommen lassen. Einige dieser Zweifel habe ich versucht zu zerstreuen in DIESER ARTIKEL. Fakt, iż Metoda Podzielnej Płatności (dalej: „MPP”) jest rozwiązaniem zmniejszającym płynność przedsiębiorców nie podlega dyskusji i mobilizuje firmy do poszukiwania rozwiązań umożliwiających łagodzenie skutków MPP. Jednym z wielu problemów, powstałym na gruncie nowych przepisów, jest kwestia dopuszczalności narzucania kontrahentom nakazu zapłaty przelewem tradycyjnym (tj. zakazu zapłaty poprzez SP).

2. Dobrowolność MPP

Artikel 108a Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzes besagt, dass die Inanspruchnahme der Meistbegünstigung freiwillig ist. Die Art und Weise, in der der Erwerber von Gegenständen/Dienstleistungen eine MwSt-Rechnung bezahlt, ist daher dem Erwerber überlassen, der durch herkömmliche Überweisung oder durch SP-Überweisung bezahlen kann. Der Aussteller der Rechnung (der Empfänger der Überweisung) hat in dieser Frage keinen Einfluss. Postfaktum - wenn die Überweisung eintrifft - er kann sie nicht ablehnen, da die Zahlung wirksam ist. Er kann jedoch vorher andere Maßnahmen ergreifen - insbesondere ein vertragliches Verbot oder Klauseln auf der Mehrwertsteuerrechnung einführen.

3. Umowny zakaz zapłaty poprzez SP

Der Vertrag oder eine Vertragsbestimmung in einer Rahmenvereinbarung (z. B. Zusammenarbeit/Verkauf/Lieferung) kann diese Frage anders regeln. Insbesondere hat der Verkäufer die Möglichkeit, im Vertrag festzulegen, in welcher Form die Zahlung akzeptiert werden soll. Er kann auch die Zahlung von Rechnungen vorschreiben, die durch eine herkömmliche Überweisung ausgestellt werden, während er der Gegenpartei eine Vertragsstrafe für die Zahlung in SP-Form vorbehält. Es stellt sich die Frage, ob eine solche Bestimmung wirksam ist und ob sie nicht gegen den Grundsatz der Vertragsfreiheit verstößt.

Der Fiskus hat die Zulässigkeit des Ausschlusses der Verwendung von MPP durch Unternehmen in vertraglichen Vereinbarungen bestätigt (Antwort des Finanzministeriums Nr. PT8.054.8.2018 vom 31.01.2018 auf die parlamentarische Anfrage Nr. 18445). Die MF war auch versucht zu bemerken, dass "der Käufer sich in einer solchen Situation voll und ganz bewusst sein sollte, worauf er sich einlässt und was er aufgibt, wenn sich herausstellt, dass der Lieferant ein unehrlicher Steuerzahler sein könnte. Für den Erwerber sollte die Weigerung des Verkäufers, ein Geschäft mit Hilfe des Mehrjahresprogramms abzuwickeln, der erste Hinweis darauf sein, dass der Verkäufer ihn aus irgendeinem Grund daran hindert, von der durch das Mehrjahresprogramm gebotenen Transaktionssicherheit zu profitieren".

Das MF hielt daher die Bestimmung, die eine Zahlung unter Umgehung des SP ausschließt, für rechtlich zulässig. Meines Erachtens wird das Problem dadurch keineswegs gelöst. Dies liegt zum einen an der formlosen Äußerung (die Antwort auf die Auslegung des MF ist weder für das Finanzamt noch für die Gerichte bindend) und zum anderen daran, dass das Finanzamt seinen Standpunkt unter dem Gesichtspunkt der Vorschriften des UStG geäußert hat, während solche vertraglichen Regelungen auch unter dem Gesichtspunkt der Vorschriften des BGB zu beurteilen sind.

3. Ist eine Zahlung durch gesplittete Überweisung entgegen einem vertraglichen Verbot wirksam?

Meiner Meinung nach Zahlung in Form eines SP (entgegen der vertraglichen Bestimmung) wird gegenüber dem Verkäufer wirksam. Die Zulässigkeit der Zahlung durch den Schiedsrichter ergibt sich aus den Bestimmungen der IRP, eine solche Zahlungsweise steht auch im Einklang mit den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, so dass der Verkäufer nicht die Möglichkeit hat, die Zahlung nicht anzunehmen oder zu erklären, dass die Zahlung unwirksam ist. Nur wenn im Vertrag/auf der Rechnung ausdrücklich eine andere Zahlungsweise (z. B. Barzahlung/traditionelle Überweisung) angegeben ist, kann man hypothetisch überlegen, ob der Verkäufer das Recht hat, die Zahlung nicht zu akzeptieren. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die Unternehmen werden nicht das Risiko einer Rückerstattung von SP-Überweisungen eingehen. Abgesehen von den technischen Problemen, die damit verbunden sind, ist ein solches Vorgehen sehr schlecht für das Image des Unternehmens, ganz zu schweigen von der Tatsache, dass es sogar eine "Einladung" für eine Prüfung durch die Steuerbehörden sein kann.

4. Wie hoch ist die Strafe für eine Zahlung in Form einer Teilzahlung, die gegen ein vertragliches Verbot verstößt?

Wenn der Rechnungsaussteller die Zahlung nicht zurücksendet, muss davon ausgegangen werden, dass er die Zahlung angenommen und beglichen hat. Eine solche Zahlung stellt somit die Erfüllung einer Verpflichtung dar, auch wenn sie in unzulässiger Weise - also vertragswidrig - erfolgt. In diesem Fall ist es Sache des Gläubigers zu entscheiden, ob und wie er in einer solchen Situation vorgeht.

a. Keine Vertragsstrafe

In Ermangelung einer Vertragsstrafe ist die Situation für den Gläubiger nicht einfach. Um die Schadensersatzpflicht des Schuldners durchzusetzen, müsste er den Schaden und dessen Höhe nachweisen. Er müsste also vor Gericht nachweisen, dass er durch den Erhalt der SP-Überweisung vom Schuldner einen Schaden in einer bestimmten Höhe erlitten hat. Dies ist schwierig, aber machbar. Ein einfaches Beispiel: Der Gläubiger hat vom Empfänger eine Überweisung in Höhe von 1.230.000 PLN brutto erhalten, wovon 1.000.000 PLN auf das Girokonto und 230.000 PLN auf das Konto des Empfängers (das Mehrwertsteuerkonto) gingen. Der Betrag von 230.000 PLN lag 3 Monate lang auf einem unverzinslichen Mehrwertsteuerkonto, erst dann wurde er freigegeben. Der Unternehmer verfügte über Gelder auf dem Girokonto, das mit 2% verzinst wurde. Hätte er die Gelder durch eine gewöhnliche Überweisung erhalten, hätten die Gelder auf dem Konto 1.150 PLN an Zinsen eingebracht, die entgangene Gewinne darstellen. Theoretisch könnte der Gläubiger den Schuldner auf Zahlung dieses Betrags verklagen. Wie jedoch zu sehen ist, sind die Verluste in diesem Fall nicht so groß, dass die Gefahr besteht, die wirtschaftlichen Beziehungen abzubrechen, und es erscheint fragwürdig, die Gegenpartei auf solche Beträge zu verklagen. Außerdem ist das obige Beispiel einfach und klar, und solche Beispiele sind recht selten.

Die Alternative kann darin bestehen, den Vertrag mit der Gegenpartei einfach zu kündigen, indem man per SP-Überweisung zahlt (unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfristen) oder die Zusammenarbeit einstellt. Doch wer wird sich seine Gegenpartei auf diese Weise aussuchen können? Dies ist eine nicht-marktwirtschaftliche Lösung.

b. Vertragsstrafe

Wird die vorbehaltene Vertragsstrafe wirksam sein? Auf diese Frage gibt es keine einheitliche richtige Antwort, da die Rechtsvorschriften neu sind und die ordentlichen Gerichte in dieser Hinsicht noch keine Rechtsprechungslinie entwickelt haben. Eine Zahlung in Form einer SP entgegen der vertraglichen Bestimmung sollte als nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung behandelt werden - die Leistung wird erfüllt, aber das Interesse des Gläubigers wird nicht in einer Weise befriedigt, die sich aus dem Inhalt der Verpflichtung ergibt (da der Inhalt der Verpflichtung auch durch die vertragliche Bestimmung geprägt ist, die die Zahlung durch traditionelle Überweisung anordnet).

Ich persönlich bin der Ansicht, dass eine Vertragsstrafe wirksam ist, solange die Zahlung in Form eines SP gemäß den Rechtsvorschriften fakultativ ist (was derzeit der Fall ist) und vorausgesetzt, dass: (1) die Vertragsstrafe nicht grob überhöht ist, (2) es eine vernünftige Begründung für ihre Einführung gibt. Bei der Ausarbeitung einer Vertragsstrafe sollte daher auf eine ausgewogene und sorgfältige Weise vorgegangen werden. Vor allem muss der Gläubiger im Falle einer Vertragsstrafe nicht nachweisen, dass ihm durch den Erhalt einer herkömmlichen Überweisung ein Schaden entstanden ist; die bloße Tatsache, dass eine vertragliche Verpflichtung verletzt wurde, reicht aus.

6. Jednostronne zastrzeżenie na fakturze

Meines Erachtens ist ein einseitiger Vorbehalt des Verkäufers auf einer Rechnung, der die Aufteilung der Zahlung untersagt, nicht wirksam, es sei denn, er wird durch den Vertrag oder die allgemeinen Verkaufsbedingungen - korrekt eingeführt oder geändert - bestätigt. Zweifel können sich nur ergeben, wenn die Rechnung ein Angebot ist oder vom Käufer angenommen (unterzeichnet) wurde; in diesem Fall kann sie dieselbe Wirkung haben wie eine Vertragsbestimmung.

7. Rabaty za płatność przelewem tradycyjnym

Es scheint ein sicherer Weg zu sein, um einen ähnlichen Effekt zu erzielen (d.h. die Bezahlung von Rechnungen per traditioneller Banküberweisung zu erhalten), indem man diesen Gedankengang umkehrt - d.h. belohnt statt bestraft. Daher können den Käufern bei Zahlung per traditioneller Überweisung Rabatte gewährt werden (in Form eines Skontos - Folgerabatt). Auf diese Weise erkauft sich der Rechnungsaussteller eine bessere Liquidität, indem er dem Käufer z.B. einen Rabatt von 1-3% anbietet. Ein weiterer Vorteil ist, dass diese Form der Motivation vom Finanzministerium in der Antwort auf die eingangs zitierte Interpellation nicht durchgestrichen wurde.

8 Schlussbemerkungen

Der erste Abrechnungszeitraum nach Inkrafttreten des MPP ist noch nicht verstrichen, so dass jeder Händler für sich selbst entscheiden muss, ob das MPP die Liquidität so stark beeinträchtigt hat, dass er mit dem "Kauf" von Zahlungen durch herkömmliche Überweisungen von Gegenparteien beginnen oder Vertragsvorlagen ändern muss. Aufgrund der kurzen Geltungsdauer der Rechtsvorschriften ist das Problem noch nicht so gravierend, aber die kommenden Monate werden zeigen, wie der Markt reagieren wird - insbesondere, ob die größten Unternehmen anfangen werden, über die MPP zu zahlen - in diesem Fall könnte die Freigabe von Mitteln aus dem MwSt-Konto eine Welle von SP-Zahlungen auf dem Markt auslösen.

Bei großen Unternehmen ist es zweifellos notwendig, eine detaillierte rechtliche und finanzielle Analyse vorzunehmen sowie eine individuelle Auslegung einzuholen, wenn der Unternehmer beabsichtigt, in die MPP einzugreifen, z. B. durch eine Änderung der allgemeinen Verkaufsbedingungen. Es versteht sich von selbst, dass die diesbezügliche Entscheidung Teil der Compliance-Regelung des Unternehmens ist und häufig von der Hauptverwaltung getroffen wird.

Es darf jedoch nicht vergessen werden, dass der aggressive Kampf gegen die MPP auch gewisse Risiken birgt. In Anlehnung an die Position der Fiscal:

  • Ein Unternehmen, das sich nachdrücklich bemüht, die IRP auszuschließen, kann unter dem Gesichtspunkt der Abführung der Mehrwertsteuer an den Staatshaushalt ein verdächtiges Unternehmen sein;
  • Steuerpflichtige, die ihr Mehrwertsteuerkonto nicht nutzen, können häufiger für Steuerprüfungen typisiert werden.

Ist es also das Risiko wert? Diese Frage muss jeder Steuerzahler für sich selbst beantworten.

Zweifelsohne kann die Sicherheit jeder Bewegung durch die Verwendung individueller Auslegungen gestärkt werden.

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