Geteilte Zahlung vs. Factoring

Ab dem 1.07.2018 wird der Split Payment Mechanism ("MPP") oder die so genannte "geteilte Zahlung" ("SP"). Sie werden über die praktischen Aspekte dieser Änderung für Unternehmen lesen hier. Im Gegensatz dazu wird in diesem Artikel das MPP aus der Sicht der Aktivitäten von Factoring-Unternehmen beschrieben - vor allem im Zusammenhang mit Teil- und Vollfactoring. Auf die Unterschiede im Zusammenhang mit dem stillen und dem umgekehrten Factoring gehe ich in diesem Artikel nicht ein.Split Payment deckt die Factoring-Branche nahezu vollständig ab. Es gibt kein Entrinnen. Denn Factoring ist ein b2b-Produkt, so dass der Anwendungsbereich dem der MPP entspricht. Dies gilt auch für Factoring für TSU, die ebenfalls unter MPP fallen.

Die SP-Themen für die Factoring-Branche decken viele Aspekte ab, darunter u.a. (i) die Haftung der Factoring-Gesellschaft für die Mehrwertsteuer, (ii) die Wahl der Form, um diese Haftung auszuschließen, (iii) die Regeln für Vorauszahlungen, (iv) Änderungen bei Vorauszahlungen, (v) das Verhältnis des Factors zum MPP, wie es in den vertraglichen Bestimmungen zum Ausdruck kommt, (vi) die Unterschiede für die verschiedenen Factoring-Branchen, (vii) die Anpassung von IT- und Buchhaltungssystemen und vertraglichen Bestimmungen, und vieles mehr.

  1. Rechtsgrundlage

Das MPP wurde als Artikel 108a ff. in das Mehrwertsteuergesetz vom 11. März 2004 aufgenommen. Die Bestimmungen treten am 1.07.2018 in Kraft und gelten für Zahlungen, die ab diesem Datum geleistet werden.

  1. Wirkungsmechanismus der SP beim Factoring

Unternehmer (Schuldner), die eine Mehrwertsteuerrechnung erhalten haben ("FV") mit dem ausgewiesenen MwSt.-Betrag können sie bei der Zahlung des auf dieser Rechnung fälligen Betrags entweder eine herkömmliche Überweisung vornehmen oder MPP nutzen und die Rechnung per SP-Überweisung auf das Konto des Factors bezahlen. So wird z.B. bei der Bezahlung einer Rechnung in Höhe von 123.000 PLN brutto (100.000 PLN netto) der Betrag von 23.000 PLN vom MwSt.-Konto des Auftragnehmers und der Betrag von 100.000 PLN vom Girokonto abgebucht. Wenn das MwSt-Konto nicht ausreichend gedeckt ist, wird der fehlende Betrag vom Girokonto abgebucht.

Wenn der Auftragnehmer die Zahlung auf das Konto des Faktors leistet:

  • durch einfache Überweisung - An den bestehenden Abrechnungsregeln für Factoring ändert sich nichts;
  • durch SP-Übertragung - dann wird die eingehende Überweisung auf dem Konto des Factors automatisch aufgeteilt. Der Betrag von 23.000 PLN wird dem MwSt.-Konto (Unterkonto) gutgeschrieben und der Betrag von 100.000 PLN dem auf der Rechnung und/oder der Factoring-Klausel angegebenen Girokonto.
  1. Mehrwertsteuerpflicht des Faktors

Das Problem der Meistbegünstigung bei Factoring-Aktivitäten ergibt sich in erster Linie aus der gesamtschuldnerischen Haftung des Factors, der die Zahlung erhält, für die Mehrwertsteuer des Rechnungsausstellers. Gemäß Artikel 108a Absätze 5 bis 6 des Mehrwertsteuergesetzes:

"(5) Erfolgt die Zahlung nach Absatz 2 an einen anderen als den in der Rechnung nach Absatz 3 Nummer 3 angegebenen Steuerpflichtigen, so haftet der Steuerpflichtige, an den die Zahlung geleistet wird, gesamtschuldnerisch mit dem Lieferer dieser Gegenstände oder dem Erbringer dieser Dienstleistungen für die vom Lieferer dieser Gegenstände oder vom Erbringer dieser Dienstleistungen nicht ausgewiesene Steuer aus dieser Lieferung von Gegenständen oder aus diesen Dienstleistungen in Höhe des auf dem Mehrwertsteuerkonto eingegangenen Betrags.

(6) Die gesamtschuldnerische Haftung eines Steuerpflichtigen nach Absatz 5 ist ausgeschlossen, wenn dieser Steuerpflichtige eine Zahlung auf das Mehrwertsteuerkonto des in der Rechnung nach Absatz 3 Nummer 3 angegebenen Lieferers von Gegenständen oder Erbringers von Dienstleistungen leistet oder die erhaltene Zahlung in Höhe des auf dem Mehrwertsteuerkonto eingegangenen Betrags auf das Mehrwertsteuerkonto des Steuerpflichtigen zurücküberweist, von dem er die Zahlung erhalten hat, sobald er von deren Eingang Kenntnis erlangt. Die Bestimmung des Absatzes 3 gilt entsprechend".

Der Begriff "Factor" kommt in den oben genannten Rechtsvorschriften nicht vor, aber während des Gesetzgebungsverfahrens und der öffentlichen Konsultation wurde deutlich, dass sich die Bestimmung speziell auf die Factoring-/Bank-/Gläubigerbranche bezieht.

Vereinfachung: wenn die Gegenpartei den Factor für die gekaufte Rechnung per SP-Überweisung bezahlt, haftet der Factor gesamtschuldnerisch mit dem Factor für die vom Factor nicht beglichene Mehrwertsteuer auf die gekaufte Rechnung. Dies stellt ein erhebliches Risiko für Factoring-Unternehmen dar (insbesondere im Zusammenhang mit einer möglichen Insolvenz des Factors).

  1. Haftungsfreistellung durch den Factor

Um sich von dieser Haftung zu befreien, kann der Factor sofort nach Erhalt der SP überweisen:

  1. Überweisung des vollen Mehrwertsteuerbetrags an den Factorant durch SP-Überweisung auf ein Mehrwertsteuerkonto, oder
  2. Erstattung des vollen Mehrwertsteuerbetrages an den Auftragnehmer durch SP-Überweisung auf das Mehrwertsteuerkonto.

Es besteht kaum ein Zweifel daran, dass Factoring-Unternehmen die Option (a) wählen werden, d.h. eine SP-Überweisung auf das MwSt-Konto des Factors vornehmen. Denn sie erhöhen damit ihre Liquidität auf dem Mehrwertsteuerkonto, was im Rahmen eines möglichen Regresses durchaus sinnvoll ist, auch wenn die Verfügungsmöglichkeiten über die Mittel auf dem Mehrwertsteuerkonto sehr begrenzt sind. Die Verbesserung der Liquidität auf dem Mehrwertsteuerkonto geht im Prinzip auf Kosten einer Verringerung der Liquidität auf dem Girokonto. Die Liquidität der Unternehmen wird sich dadurch per Saldo verschlechtern (die Einnahmen auf dem Girokonto werden um 23% geringer sein), da die Möglichkeit, über die Mittel auf dem MwSt-Konto zu verfügen, eingeschränkt ist. Zudem kann die Überweisung dieses Betrages durch den Factor selbst, z.B. in Form eines nachträglichen Vorsteuerabzugs, beglichen werden.

Die Möglichkeit der Entlastung ist das Ergebnis einer aktiven Lobbyarbeit während der öffentlichen Konsultation zur Änderung des Mehrwertsteuergesetzes. Lewiatan, die Wirtschaftskammer für Landverkehr, der Verband der polnischen Banken, der polnische Arbeitgeberverband der pharmazeutischen Industrie, KGHM, ZIPSEE Cyfrowa Polska, der Verband des Energiehandels, der polnische Arbeitgeberverband der pharmazeutischen Industrie und die polnische Organisation für Handel und Vertrieb übermittelten ihre Stellungnahmen zum Factoring und zur Abtretung von Forderungen, wobei die ersten drei Organisationen die Bedrohungen für die Factoring-Branche am ausführlichsten beschrieben.

  1. Das Problem, dass der Factor kein Firmenkonto hat

Bitte beachten Sie, dass der Factor, um von der Steuerschuld befreit zu werden, eine SP-Überweisung in Höhe des Mehrwertsteuerbetrags vornehmen muss. Für diese Überweisung muss der Empfänger ein eigenes Geschäftskonto haben. Denn nur ein solches Konto hat ein Mehrwertsteuer-Unterkonto. Das Problem - insbesondere bei der Kleinstfakturierung - sind Einzelunternehmer, die private Konten für geschäftliche Zwecke nutzen. Aus technischen Gründen fallen solche Unternehmen nicht unter das MPP. Entgegen dem Anschein gibt es eine ganze Reihe solcher Unternehmen auf dem Markt. Ich habe das Problem ausführlicher beschrieben hier.

Um von der Haftung befreit zu werden, darf der Factor daher nur Vereinbarungen mit Factoren eingehen, die spezielle Firmenkonten nutzen. Dies sollte zur Bedingung für den Abschluss einer Factoring-Vereinbarung gemacht werden. Es wäre ratsam zu prüfen, ob alle Factoren tatsächlich dedizierte Firmenkonten verwenden (dies sollte bereits aus der Bezeichnung des Abtretenden selbst - Name oder vollständiger Firmenname - ersichtlich sein). Dies ist also leicht zu überprüfen.

  1. Grundsätze der Vorauszahlung durch den Factor

Die Einführung des MPP bietet die Möglichkeit, verschiedene Formen der Finanzierung für angekaufte Rechnungen zu nutzen.

Das scheint möglich:

  • Beibehaltung der derzeitigen Methode der Vorfinanzierung durch einfache Überweisung einen bestimmten Prozentsatz der Brutto-Mehrwertsteuerrechnung (z. B. 80%/85%/90%);
  • Zahlung durch einfache Überweisung des Nettobetrags allein;
  • Vorauszahlung per SP-Überweisung - der gesamte Mehrwertsteuerbetrag und ein Teil des Nettobetrags;
  • Verwendung von Zwischenlösungen, z.B. 80% Bruttobeträge, die vom SP anteilig übertragen werden.

Ich persönlich bin der Meinung, dass der Factor den Vorschuss nur per normaler (traditioneller) Banküberweisung und nicht per SP überweisen sollte.. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von Artikel 108a des Mehrwertsteuergesetzes: "Steuerzahler, die eine Rechnung erhalten haben mit dem ausgewiesenen Steuerbetrag nicht übereinstimmt, kann er bei der Zahlung des aufgrund dieser Rechnung geschuldeten Betrags den Mechanismus der geteilten Zahlung anwenden.". Ich interpretiere diese Bestimmung dahingehend, dass der Factor nicht den aufgrund dieser Rechnung geschuldeten Betrag, sondern den Verkaufspreis der Forderung (Vorauszahlung) zahlt, was bedeutet, dass er den SP nicht anwenden sollte. Dies liegt daran, dass der Factor nicht der "Steuerzahler, der die Rechnung erhalten hat" ist - sondern der in der Rechnung angegebene Auftragnehmer. Neben den oben genannten rechtlichen Aspekten gibt es auch technische (der Factor muss bei der Überweisung der SP die Rechnungsnummer angeben), praktische (eine traditionelle Überweisung ist einfach bequemer) und Liquiditätsaspekte (eine traditionelle Überweisung erhöht die Liquidität des Factors besser, was ja das Wesentliche am Factoring ist). Die vorherrschende Meinung der Factoring-Gesellschaften ist jedoch, dass eine SP-Überweisung für eine Vorauszahlung akzeptabel ist und die angegebene FV-Nummer einfach die Nummer der Rechnung ist, die im Rahmen des Factoring-Vertrags angekauft werden soll. Einige Factoring-Gesellschaften nehmen SP-Überweisungen vor, um sich weiter vor der Mehrwertsteuer zu schützen.

Die einfachste Lösung besteht darin, die derzeitige Methode der Vorauszahlung durch traditionelle Überweisung beizubehalten, allerdings mit dem Vorbehalt, dass der Eintritt in die Stufe 90% ein Risiko für den Faktor darstellt. Zusätzlich zur Zahlung von 90% des Rechnungswerts muss der Factor dem Factor noch die gesamte sich aus der Rechnung ergebende Mehrwertsteuer zahlen, um von der Haftung befreit zu werden. In der Praxis zahlt er dem Factor also fast 109% des Bruttowertes der Mehrwertsteuerrechnung! In dieser Situation ist es unwahrscheinlich, dass sich Factoring-Unternehmen für Vorschüsse in Höhe von 90% entscheiden (sofern sie diese überhaupt in Anspruch genommen haben). Eine sicherere Option wäre ein Vorschuss in Höhe von 80%. Der Factor erstattet dem Factor dann immer noch einen Teil des nicht gedeckten Betrags (etwa 1,3% des Brutto-FV-Werts). Natürlich können diese Regeln im Rahmen des Vorwegabzugs anders gestaltet werden. Insbesondere ist es möglich, die bestehenden Vorschussbeträge beizubehalten und die übertragene Mehrwertsteuer als Vorsteuerabzug zurückzuerhalten. Die Möglichkeit, den Vorschussbetrag zu kürzen, wird wohl eher separate Factoring-Institute betreffen. Banken haben die Möglichkeit, Abzüge von Girokonten vorzunehmen.

  1. Buchführungsregeln für Zahlungen an den Factor

Die Abrechnungsregeln für Zahlungen an Vertragsnehmer hängen davon ab, ob der Vertragsnehmer die Zahlung per traditioneller Überweisung oder per SP-Überweisung leistet.

Im Falle eines traditionellen Transfers kann die Factoring-Abrechnung nach den bisherigen Regeln vor Einführung des MPP erfolgen. Dies liegt daran, dass das Risiko der Umsatzsteuerpflicht des Factors nicht entsteht.

Im Falle einer Zahlung durch den Auftragnehmer per SP-Überweisung muss die Rechnungsstellung geändert werden. Für das Beispiel nehmen wir eine Rechnung mit Mehrwertsteuer in Höhe von 100.000 PLN netto (123.000 PLN brutto, einschließlich 23.000 PLN Mehrwertsteuer).

  • Der Einfachheit halber angenommen, dass es keine Provisionsabzüge gab, zahlte der Factor dem Factor einen Vorschuss von 80% des Bruttowertes des FV (98.400 PLN) durch einfache Banküberweisung;
  • Der Geschäftspartner zahlte den vollen Rechnungsbetrag (123.000 PLN) per SP-Überweisung an den Factor. Die Bank teilte die Zahlung automatisch auf, so dass auf das Girokonto des Factors 100.000 PLN und auf das MwSt.-Konto 23.000 PLN eingingen;
  • Zu diesem Zeitpunkt überweist der Factor, der sich selbst entschädigen möchte, den Betrag von 23.000 PLN per SP-Überweisung auf das Mehrwertsteuerkonto des Factors (in der Überweisungsnachricht sollte der Mehrwertsteuerbetrag in Höhe des Bruttobetrags der Zahlung angegeben werden);
  • Wenn noch ein ungedeckter Betrag zu begleichen ist, dann zahlt der Factor diesen an den Factor. Wenn es der Factor ist, der erstattet werden sollte, dann nimmt er die verbleibenden Abzüge vor, es sei denn, er hat sie bereits in der Vorauszahlungsphase vorgenommen.

Natürlich ist dieser Mechanismus nicht perfekt. Schon auf den ersten Blick wird deutlich, dass die Struktur irgendwie zusammenbricht, wenn die Gegenpartei die Rechnung nicht oder nur unvollständig bezahlt hat. Aber das ist nun einmal ein allgemeines Risiko des Factoring. Die Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes sehen in einer solchen Situation keine Erleichterung für den Factor vor, der, um sich von der gesamtschuldnerischen Haftung für die Mehrwertsteuer zu befreien, den Mehrwertsteuerbetrag unabhängig davon zahlen kann, ob die Gegenpartei gezahlt hat. Die Vorschriften begrenzen die Haftung des Factors nur "bis zur Höhe des auf dem MwSt-Konto eingegangenen Betrags".

  1. Kann der Factor trotz des MPP nichts an seinem Geschäft ändern?

Ja. Das Factoring-Unternehmen kann de facto wird die Änderungen überhaupt nicht spüren, wenn er nicht darauf reagiert und das Factoring nach den bestehenden Regeln abrechnet. Dies birgt jedoch das Risiko der Haftung für die nicht abgerechnete Mehrwertsteuer des Factors, wie im Mehrwertsteuergesetz angegeben. Es ist schwer vorstellbar, dass eine Factoring-Gesellschaft ein solches Risiko ohne ausreichende Sicherheiten eingeht. Natürlich ist es möglich, die Haftung gegenüber dem Factor vertraglich zu regeln, aber wenn die Nichtabführung der Mehrwertsteuer durch den Factor ans Licht kommt, ist es höchstwahrscheinlich zu spät - der Factor wird wahrscheinlich insolvent sein. Um sich abzusichern, müsste der Factor daher seine Sicherheiten - wirksam gegen eine mögliche Insolvenz - erhöhen, z. B. den Vertrag rechtzeitig mit einer Hypothek/einem eingetragenen Pfandrecht/einer Bürgschaft/einer Sicherheit/einer Verpfändung absichern. Im Falle von Factoring für Kleinstunternehmen oder Vollfactoring scheint eine solche Maßnahme auf dem Markt unrealistisch zu sein. Andererseits stellt die Kontrolle der Steuerabrechnungen des Factors (einschließlich der MwSt.-Erklärungen) einerseits eine weitere administrative Verpflichtung für den Factor dar und birgt andererseits das Risiko, dass eine Nichtzahlung übersehen wird oder dass der Factor tatsächliche Abrechnungen verschleiert.

Es ist auch möglich, dass ein Factor, der in einem sehr spezialisierten Geschäft tätig ist, z. B. der nur Rechnungen mit dem Mehrwertsteuersatz 0% oder dem ZW-Satz finanziert, den MPP nicht spürt. Solche Zahlungen werden durch traditionelle Überweisungen getätigt. Der Grund dafür ist, dass die SP-Überweisung nur für die Bezahlung der Rechnung, die die Mehrwertsteuer vorsieht, getätigt wird. Man kann sich eine solche Situation zum Beispiel für den internationalen Transport vorstellen.

  1. Können die Gegenparteien durch herkömmliche Überweisungen zur Zahlung gezwungen werden?

Es liegt auf der Hand, dass es im Interesse des Factors ist, dass die Auftragnehmer per traditioneller Banküberweisung zahlen. Denn das Risiko der Umsatzsteuerpflicht entfällt und die Abrechnung selbst basiert auf bewährten Prinzipien. Auch verringert der Factor selbst nicht seine Liquidität, indem er keine Beträge auf das MwSt-Konto "pumpt".

Es stellt sich daher die Frage, ob und was der Faktor tun kann, um so viele Rückzahlungen wie möglich von den Vertragspartnern durch traditionelle Überweisungen anstelle von SP zu erhalten.

In erster Linie ist es wichtig zu wissen, dass der Factor an keinen Vertrag mit der Gegenpartei gebunden ist und daher die Vertragsbedingungen nicht ändern kann, indem er z. B. eine Vertragsstrafe vorsieht. Bei laufenden Factoring-Verträgen sind die Möglichkeiten hier sehr begrenzt. Eine Möglichkeit besteht darin, die Vorlage der Abtretungsanzeige (ZOC) zu ändern, die die Verpflichtung des Geschäftspartners zur Zahlung durch traditionelle Überweisungen vorsieht. Eine andere Möglichkeit besteht darin, die Vereinbarung mit dem Factor zu ändern und die Möglichkeit vorzusehen, den Factor zu motivieren, die Last zu übernehmen, die Gegenpartei zu überzeugen, durch traditionelle Überweisungen zu zahlen. Die Form des Bonus kann von einer niedrigeren Provision bis hin zu anderen Vorteilen im Zusammenhang mit den finanziellen Bedingungen reichen. Eine Alternative ist die Einführung einer Vertragsstrafe, wobei allerdings zweifelhaft ist, ob der Factor in dieser Form für die Bezahlung der Rechnungen durch den Auftragnehmer gleichsam rechtlich verantwortlich gemacht werden kann. Man könnte auch erwägen, die Gebühren- und Provisionstabelle zu ändern und eine Gebühr für eine SP-Überweisung durch den Vertragspartner einzuführen (de facto dies ist eine Art Vertragsstrafe für das Handeln eines Dritten).

  1. Andere SP-Themen für die Factoring-Branche
  • MPP erlaubt keine Massenüberweisungen/Pakete von Überweisungen, für jede SP-Überweisung ist eine eigene MwSt.-Rechnungsnummer erforderlich;
  • In Anbetracht der obigen Ausführungen kann es sein, dass MPP zusätzliche Gebühren für Überweisungen auf der Grundlage der Regeln und Vorschriften der Banken erheben - zumindest dort, wo sie bisher mit einer niedrigeren Gebühr kollektiv durchführbar waren - die Bank wird nun in der Lage sein, jede SP-Überweisung separat zu berechnen;
  • Über SP können keine Proforma-Rechnungen, sondern nur Vorschussrechnungen bezahlt werden;
  • Die Einführung der MPP erfordert eine Anpassung der IT- und Buchhaltungs-/Abrechnungssysteme der Factoringunternehmen;
  • Die Einführung des MPP kann für die operativen Abteilungen der Factoring-Gesellschaften einen erhöhten Arbeitsaufwand bedeuten (MwSt.-Rückerstattung per SP-Überweisung usw.) - wahrscheinlich kann nicht alles automatisiert oder zumindest sofort erledigt werden;
  • Ein Factor, der Full Factoring im Rahmen einer Police anbietet, sollte nach der Einführung der MPP die Versicherungsregeln überprüfen, um sicherzustellen, dass sie sich nicht geändert haben und weiterhin mit der Haftung des Full Factoring-Vertrags korrelieren;
  1. Engerer Anwendungsbereich der MPP im Bau- und Verkehrsgewerbe

Im Baugewerbe erfolgt die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für die Arbeit von Unterauftragnehmern. Daher wird dieser Wirtschaftszweig weitgehend von der MPP ausgeschlossen. Der Subunternehmer wird nur den Nettopreis (ohne MwSt.) der verkauften Waren und Dienstleistungen in Rechnung stellen, und die MwSt. wird vom Generalunternehmer in Rechnung gestellt. Der Generalunternehmer wird also seine Verpflichtungen nicht durch die SP-Überweisung begleichen. Denn diese gilt nicht für Rechnungen mit einem Mehrwertsteuersatz von 0% und "ZW". Es besteht die Möglichkeit, dass die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft im Jahr 2019 durch eine obligatorische MPP ersetzt wird.

Im Transportgewerbe hingegen wird ein erheblicher Teil der Verkäufe zum Nullsatz getätigt (vor allem im internationalen Transport). Solche Überweisungen werden nicht per SP-Überweisung getätigt.

Teilen auf...

Lesenswert

Bartosz Nadra

Rechtsanwalt | Geschäftsführender Gesellschafter

1TP5Zeitfactoring

Der erste polnische Blog über die rechtlichen Aspekte des Factoring

Łukasz Jaskowiak

Rechtsanwalt | Geschäftsführender Gesellschafter

1TP5ZeitDie Immobilien von heute

Ein Blog, der dem Immobilienrecht im weitesten Sinne gewidmet ist

Piotr Szwechłowicz

Rechtsberater | Geschäftsführender Gesellschafter

1TP5ZeitTransport

Willkommen auf dem Blog, der dem öffentlichen Verkehr und der TSL-Branche gewidmet ist.