Ab dem 25.05.2018 in Kraft. Die Allgemeine Datenschutzverordnung (sog. RODO) hat erhebliche Auswirkungen auf die Tätigkeit von Factoringgesellschaften. Denn sie erfordert eine Überarbeitung des Prozesses der Erfassung personenbezogener Daten, die Verwendung neuer Informationsmeldungen und die Erfüllung einer Reihe weiterer Verpflichtungen. Vieles deutet jedoch darauf hin, dass sie das stille Factoring erschweren und im Extremfall sogar unmöglich machen wird.
Der Grund dafür ist, dass die Factoring-Gegenpartei (der Schuldner) nicht erfährt, dass der Factor Factoring betreibt. Gleichzeitig verlangt RODO Transparenz. Eine der wichtigsten und weithin sichtbaren Verpflichtungen im Rahmen der RODO sind die so genannten Informationspflichten (Mitteilungen) gemäß Artikel 13-14 RODO. Die Gesetzgebung sieht vor, dass das Unternehmen, das die personenbezogenen Daten erhebt (hier: der Factor), eine Informationspflicht gegenüber dem Unternehmen, dessen personenbezogene Daten es erhält (hier: die Factoring-Gegenpartei), erfüllt.
Angenommen, der Factor erhält vom Factor (z.B. der Firma von Jan Kowalski) die zu überprüfenden persönlichen Daten seiner Gegenpartei (der Firma von Piotr Nowak), so ergibt sich für den Factor ein Problem. Nach Artikel 14 der RODO ist der Factor verpflichtet, die Gegenpartei über den Erhalt ihrer Daten zu informieren: "innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt der personenbezogenen Daten - spätestens innerhalb eines Monats - unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Verarbeitung der personenbezogenen Daten".. Die Bereitstellung solcher Informationen durch den Factor lässt das gesamte Konzept des impliziten (stillen) Factorings zusammenbrechen. Inzwischen sind diese Daten für den Factor unerlässlich - nicht nur für die Factoring-Dienstleistung, sondern auch für die Untersuchung der Gegenpartei, um deren Factoring-Kapazität zu beurteilen, ein Limit zu gewähren usw.
Daher ist stilles Factoring für Einzelunternehmer, Personengesellschaften und bestimmte Partnerschaften unter Umständen rechtlich nicht machbar. Dies liegt daran, dass diese Unternehmen von der RODO betroffen sind. Beim stillen Factoring (bei dem kein Kontakt zu den Mitarbeitern der Gegenpartei erforderlich ist) gilt dieses Problem nicht nur für Gegenparteien, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind (GmbH und AG).
Es gibt einige Möglichkeiten, das stille Factoring zu legalisieren, doch sind dies keine einfachen Lösungen, und aufgrund der kurzen Geltungsdauer der neuen Vorschriften ist ihre Rechtmäßigkeit noch nicht ausreichend geprüft worden. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Anwendung des stillen Factorings auf Gegenparteien, die Einzelunternehmer, Personengesellschaften und bestimmte Personengesellschaften im Sinne der RODO sind, eine große Herausforderung für Factoringunternehmen darstellt. Es ist zu erwarten, dass einige Factoringunternehmen, die dieses Produkt nutzen, insbesondere wenn es keine nennenswerte Einnahmequelle darstellt, das Angebot des stillen Factorings aufgeben werden.
EDIT (2021): Der betreffende Artikel wurde Mitte 2018 im Blog veröffentlicht. Seitdem hat sich einiges geändert, insbesondere hat sich die Ansicht verfestigt, dass es bei fehlender Abtretung von Forderungen möglich ist, das Konstrukt der Betrauung mit der Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden und dass der Factor die Rolle des Auftragsverarbeiters übernimmt, während die Rolle des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen in der Person des Factors verbleibt. Auf diese Weise kann die Existenz des Produkts gewahrt werden.