Welche gesetzlichen Bestimmungen gelten für das Factoring?

Ein Factoringvertrag ist ein sogenannter unbenannter Vertrag. Das bedeutet, dass dieser Vertrag nicht im polnischen Zivilgesetzbuch (im Folgenden als "KC"). Im Abschnitt über die Schuldverhältnisse (vertragliche Beziehungen) ist ihm kein eigener Abschnitt gewidmet. Dies macht es schwierig, einen klaren Rahmen für die rechtliche Bewertung des Factoring zu entwickeln. Die Zulässigkeit, den Inhalt eines solchen Vertrages frei zu gestalten, ergibt sich aus der Bestimmung des Artikels 3531 bekannt als "Grundsatz der Vertragsfreiheit". Danach können die Vertragsparteien das Rechtsverhältnis so gestalten, wie sie es für richtig halten, solange der Inhalt oder der Zweck des Verhältnisses nicht der Natur des Verhältnisses, dem Gesetz oder den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens widerspricht. In Ermangelung einer komprimierten gesetzlichen Regelung des Factoring spielt die Rechtsprechung zur Anerkennung von Streitigkeiten im Bereich des Factoring und der Forderungsabtretung eine ergänzende Rolle. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und die Literatur haben die Merkmale eines Factoringvertrags entwickelt (z.B. Urteile des Obersten Gerichtshofs vom 9. Mai 2003, V CKN 218/01; vom 3. Oktober 2007, IV CSK 160/07; vom 17. Oktober 2012. I CSK 56/12).

Welche Art von Vertrag ist Factoring? Es wird davon ausgegangen, dass es sich um einen zweiseitigen, einvernehmlichen, entgeltlichen und wechselseitigen Vertrag handelt. Das ist ein bisschen viel - also eins nach dem anderen.

  • Eine Factoring-Vereinbarung ist unbenanntes Abkommen - wie in der Einleitung beschrieben;
  • Es wird davon ausgegangen, dass eine Factoring-Vereinbarung eine Vertrag gemischtDer Factoringvertrag besteht aus mehreren typischen Verträgen, die gesetzlich geregelt sind oder eine Kombination aus tatsächlichen und rechtlichen Handlungen darstellen. Wesentliches Element eines Factoringvertrags ist die Übertragung von Forderungen (Artikel 509 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 535 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in Verbindung mit der Erbringung von Dienstleistungen durch den Factor (Artikel 734 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
  • Factoring ist Vertrag zahlbar - Der Factor erhält für die abgetretene Forderung einen Preis, dessen Höhe von mehreren Faktoren abhängt, insbesondere davon, inwieweit der Factor das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auf sich nimmt. Die Vergütung des Factors ist gemischt und setzt sich aus Provisions- und Zinselementen für den Zeitraum vom Tag der Zahlung bis zum Tag der Fälligkeit oder Zahlung zusammen.
  • Das Factoring ist auch in Übereinstimmung mit Artikel 487 § 2 KC gegenseitiges Abkommen (zweiseitig verbindlich), was bedeutet, dass die Leistung der einen Partei per definitionem der Leistung der anderen Partei gleichwertig (äquivalent) sein soll. Das Wesen des Vertrags ist die Verbindung zwischen den Leistungen der Parteien, die nicht objektiv gleichwertig sein müssen; ob und inwieweit sie es sein werden, wird durch den Willen und die gemeinsame Absicht der Parteien bestimmt.

Welche Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind am ehesten auf das Factoring anwendbar? Vor allem jene Bestimmungen, die die Durchsetzung von Verpflichtungen und die Abtretung von Forderungen betreffen.

Was die Verpflichtungen betrifft, so handelt es sich um die Bestimmungen des Dritten Buches des Zivilgesetzbuches ("Verpflichtungen"), insbesondere: Titel I. Allgemeine Bestimmungen; Titel II. Mehrere Schuldner oder Gläubiger; Titel III. Allgemeine Bestimmungen über vertragliche Verpflichtungen; Titel VII. Erfüllung der Verpflichtungen und Folgen der Nichterfüllung; Titel VIII. Aufrechnung, Erneuerung, Schuldbefreiung. Auf die wichtigeren rechtlichen Aspekte, die sich aus diesen Verordnungen ergeben, werde ich in gesonderten Artikeln eingehen.

Im Hinblick auf mögliche Streitigkeiten zwischen der Gegenpartei und dem Factor sowie dem Factor und dem Factor-Factor sind vor allem die Bestimmungen über die Abtretung von Forderungen (Artikel 509 - 518 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und die Gewährleistung (Artikel 513 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 556 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) von Bedeutung.

Ich habe oben die Vorschriften genannt, die am häufigsten den Inhalt des Factoring prägen und die rechtliche Achse der Factoringstreitigkeiten bilden. Die Praxis zeigt jedoch, dass die Rechtsgrundlage von Factoringstreitigkeiten eine ganze Reihe anderer Vorschriften sein kann, darunter beispielsweise die Vorschriften über Mängel der Willenserklärung, die Vorschriften über die Gewährleistung des Landesgerichtsregisters, die strafrechtlichen Vorschriften, die Vorschriften über das gläubigerbenachteiligende Verhalten des Schuldners und viele andere.

Die mögliche Anwendung des Ottawa-Übereinkommens wird in einem separaten Eintrag behandelt - ich möchte Ihnen an dieser Stelle lediglich versichern, dass ich mich in meiner Praxis gelegentlich mit dem Übereinkommen befasst habe.

 

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