Nach einer Konsultation der Gesellschaft und der Industrie legte die MF eine Überarbeitung der Annahmen für den KSeF vor:
- Verschiebung des Inkrafttretens des Gesetzes vom 1. Januar 2024 auf den 1. Juli 2024.
- Verlängerung der Frist für mehrwertsteuerbefreite Steuerpflichtige zur Einführung des KSeF um weitere sechs Monate - der KSeF wird für sie ab dem 1. Januar 2025 verbindlich.
- Rechnungen für Verbraucher (B2C) werden nicht von KSeF abgedeckt.
- Tickets, die die Funktion einer Rechnung erfüllen (einschließlich Quittungen auf mautpflichtigen Autobahnen), sind von KSeF ausgeschlossen.
- Kassenrechnungen und vereinfachte Rechnungen können bis zum 31. Dezember 2024 in ihrer derzeitigen Form ausgestellt werden.
- Für den Fall, dass der Steuerpflichtige nicht in der Lage ist, Rechnungen offline außerhalb von KSeF auszustellen, ist vorgesehen, dass die Rechnung am Tag nach der Offline-Ausstellung an KSeF zugestellt wird.
- Liberalisierung der Sanktionen und ihrer Anwendung erst ab 1. Januar 2025.