Änderungen am Entwurf der elektronischen Rechnungen (KSeF) nach der Konsultation

Nach einer Konsultation der Gesellschaft und der Industrie legte die MF eine Überarbeitung der Annahmen für den KSeF vor:

  • Verschiebung des Inkrafttretens des Gesetzes vom 1. Januar 2024 auf den 1. Juli 2024.
  • Verlängerung der Frist für mehrwertsteuerbefreite Steuerpflichtige zur Einführung des KSeF um weitere sechs Monate - der KSeF wird für sie ab dem 1. Januar 2025 verbindlich.
  • Rechnungen für Verbraucher (B2C) werden nicht von KSeF abgedeckt.
  • Tickets, die die Funktion einer Rechnung erfüllen (einschließlich Quittungen auf mautpflichtigen Autobahnen), sind von KSeF ausgeschlossen.
  • Kassenrechnungen und vereinfachte Rechnungen können bis zum 31. Dezember 2024 in ihrer derzeitigen Form ausgestellt werden.
  • Für den Fall, dass der Steuerpflichtige nicht in der Lage ist, Rechnungen offline außerhalb von KSeF auszustellen, ist vorgesehen, dass die Rechnung am Tag nach der Offline-Ausstellung an KSeF zugestellt wird.
  • Liberalisierung der Sanktionen und ihrer Anwendung erst ab 1. Januar 2025.

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