Am 30.03.2021 wurde dem Präsidenten der Republik Polen folgendes zur Unterschrift vorgelegt Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verhinderung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus und einiger anderer Gesetze. Mit dem Gesetz wird der Katalog der verpflichteten Einrichtungen erweitert. Dabei wird unter anderem die Definition des wirtschaftlich Berechtigten präzisiert. Sobald die geplanten Änderungen in Kraft treten, müssen die verpflichteten Institute sicherstellen, dass sie alle wirtschaftlich Berechtigten ihrer Kunden anerkannt haben. Der Entwurf erweitert den Katalog der Unternehmen, die verpflichtet sind, ihre wirtschaftlich Berechtigten gegenüber dem CRBR offenzulegen. Neben bestimmten, bisher im Gesetz aufgeführten handelsrechtlichen Gesellschaften gilt diese Verpflichtung auch für: Treuhandgesellschaften (beschränkt auf solche, deren Treuhänder in Polen ansässig sind oder in Polen im Namen oder zu Gunsten der Treuhandgesellschaft Geschäftsbeziehungen unterhalten oder Immobilien erwerben), Personengesellschaften, Europäische Gesellschaften und Genossenschaften, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen, Vereinigungen, die der Eintragung in das Nationale Gerichtsregister unterliegen, und Stiftungen.