Am 1. Januar 2021 wird eine bahnbrechende Änderung in Kraft treten, die neben den Unternehmen (b2b) und den Verbrauchern (b2c) eine neue Kundengruppe schafft, nämlich Unternehmen - natürliche Personen, die teilweise als Verbraucher behandelt werden (b2sb). Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, unter anderem die bestehenden Vertragsvorlagen (Verträge, Verordnungen, allgemeine Geschäftsbedingungen, Preislisten) umzugestalten und sie von verbotenen Klauseln (so genannten missbräuchlichen Klauseln) zu befreien.
Piotr Szwechłowicz
Rechtsberater | Geschäftsführender Gesellschafter
Bisher konnte es sich jeder Unternehmer, der seine Produkte nur Unternehmern (b2b-Segment) anbot, leisten, Musterverträge (z.B. Verträge, Reglemente, Preislisten, Allgemeine Verkaufsbedingungen / Allgemeine Kooperationsbedingungen / Allgemeine Auftragsbedingungen / Allgemeine Vertragsbedingungen / AGBs / AGBs / AGBs / AGBs) zu verwenden, die seine Interessen auf Kosten der anderen Partei (unternehmerischer Kunde) sehr stark schützten. Solche Bestimmungen (z.B. einseitig auferlegte hohe Vertragsstrafen, Haftungsbeschränkungen für erbrachte Leistungen u.v.m.) seien im Rahmen der Vertragsfreiheit rechtmäßig.
Ab dem 1.01.2021 wird es im b2b-Segment eine komplette gesetzliche Neuregelung geben.
Dies liegt daran, dass es eine neue Gruppe von B2B-Kunden geben wird, die anders behandelt werden müssen. Geschäftskunden werden anders behandelt werden Einzelunternehmer, einschließlich Partner in Lebenspartnerschaftendie im Rahmen von Teilen der Gesetzgebung das Recht auf Schutz als Verbraucher erhalten.
Die Verordnung gilt für eine Person, die einen Vertrag abschließt, der in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit steht, wenn sich aus dem Inhalt dieses Vertrags ergibt, dass er für diese Person nicht beruflicher Natur ist, was sich insbesondere aus dem Gegenstand ihrer unternehmerischen Tätigkeit ergibt. Der Begriff des beruflichen Charakters ist unbestimmt, was dazu führt, dass die meisten Branchen im Hinblick auf die umfassende Behandlung von Unternehmern im Rahmen der neuen Verordnung zurückhaltend geregelt werden. Dies wird durch die von den Ministerien angekündigte Auslegung der Verordnungen bestätigt.
Die Ausdehnung des Schutzes wird insbesondere die folgenden Punkte betreffen:
Jedes Unternehmen die ihre Dienstleistungen/Verkäufe an Einzelunternehmer oder in Form von Lebenspartnerschaften anbieten.
Die Änderungen werden sich auf Unternehmen auswirken, die sich bisher ganz oder größtenteils auf den B2B-Vertrieb gestützt haben, d. h. die nur Unternehmen und keine Verbraucher zu ihren Kunden zählen. Solche Unternehmen müssen ihre Vertragsmodelle komplett umgestalten. Unternehmen, die bereits an Verbraucher verkauft haben, werden weniger betroffen sein, da es für sie einfacher sein wird, ihre Vorlagen umzugestalten.
# Wirken sich die Änderungen auf Ihr Unternehmen aus?
Die Antwort auf diese Frage lautet fast immer JA. Denn es reicht aus, wenn Sie planen, nach dem 1.1.2021 Dienstleistungen zu erbringen bzw. Verkäufe an einen Einzelunternehmerkunden zu tätigen.
Die Änderungen sollten nicht unterschätzt werden. Erinnern Sie sich daran, dass "verbotene Klauseln" in Verträgen zu dem Ausmaß der rechtlichen Belastung der Banken durch so genannte "Freimachungskredite" geführt haben. Dies ist ein Beispiel für die Verharmlosung der Bedrohung.
Bedroht von den neuen Vorschriften ist im Grunde jedes Unternehmen, unabhängig davon, wie es funktioniert (JDG/s.c./Unternehmen), mit Ausnahme von Unternehmen streng Verbraucherverträge (b2c). Am meisten gefährdet sind Unternehmen, die so genannte bilaterale gewerbliche Verträge (b2b) abschließen, d. h. Finanzverträge (z. B. Leasing, Factoring, Darlehen), Versicherungsverträge, Speditions-, Transport-, Beförderungs-, Bau-, Verkaufs-, Liefer-, Bestell-, Dienstleistungs- und Lieferverträge usw.
Die von den neuen Vorschriften am meisten bedrohten Branchen sind:
Darüber hinaus ist jeder, der im B2B-Bereich tätig ist, einem Risiko ausgesetzt, was für alle Unternehmen in Polen gilt.
Wir unterstützen Unternehmen umfassend und professionell bei der Anpassung an die neue Verordnung.
Wir werden die Interessen Ihres Unternehmens wahren.
Bis zum Inkrafttreten der Rechtsvorschriften (1.01.2021) bleibt nur noch sehr wenig Zeit.
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